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Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes

Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes

Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen. Die Übertragung des Freibetrages verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

In einem vor dem Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger seit 2002 von seiner früheren Ehefrau, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, geschieden. Für das Streitjahr 2004 wurde er einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung gab er in der Anlage "Kind" als Adresse der Kinder die Anschrift seiner geschiedenen Frau an. Er wurde erklärungsgemäß unter Berücksichtigung von zwei Freibeträgen in Höhe von jeweils 2.904 € (1.824 € Kinderfreibetrag und 1.080 € BEA-Freibetrag) veranlagt.

Im Oktober 2005 ging beim Finanzamt eine schriftliche Mitteilung des Wohnsitzfinanzamts der geschiedenen Ehefrau ein, wonach die BEA-Freibeträge für die beiden Kinder auf die Mutter übertragen worden sind, weil die Kinder nicht in der Wohnung des Vaters gemeldet waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Steuerfestsetzung und berücksichtigte die BEA-Freibeträge nicht mehr beim Steuerpflichtigen.

Der BFH hat entschieden, dass der BEA-Freibetrag des Vaters auf die Mutter zu übertragen war. Er ist von der Verfassungswidrigkeit dieser Regelung nicht überzeugt.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.