Schadensersatz bei rückwirkender Versicherungspflicht
Schadensersatz bei rückwirkender Versicherungspflicht |
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz, wenn er bei der Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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