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Juli

Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (Gelangensbestätigung)

Die Vertreter des Bundes und der Länder befürworten mit Blick auf die Kritik der Wirtschaft an der Gelangensbestätigung eine (erneute) Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Die bis zum 30.6.2012 geltende Nichtbeanstandungsregelung wird daher bis zum Inkrafttreten der erneuten Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verlängert.

Mit der Änderung sollen in erster Linie die in dem derzeitigen Entwurf des Einführungsschreibens des Bundesfinanzministeriums vorgesehenen Vereinfachungen und Erleichterungen abgesichert werden. Zusätzlich wird geprüft, ob weitere Vereinfachungen (auch mit Bezug auf die bisherigen Belege wie die sog. weiße Spediteursbescheinigung) möglich sind. Keinesfalls will die Finanzverwaltung aber - wie teilweise von Verbandsseite gefordert - hinter die bis zum 31.12.2011 geltende Rechtslage zurückgehen.

Anmerkung: Dieses Informationsschreiben wird Sie über die geplanten Änderungen/Erleichterungen auf dem Laufenden halten, sobald verlässliche Informationen vorliegen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.3.2012 nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Auflistungen präzisiert werden.

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1-%-Regelung, sondern auf Grundlage von Fahrtenbüchern zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z. B. "F - A-Straße - F", "F - B-Straße - F"), gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z. B. "F - Tanken - F"), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die GmbH nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt.

Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich. Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Auflistung reichte nach seiner Auffassung noch aus, um den anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen.

Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts beim BFH war erfolgreich. Er verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Regelmäßige Arbeitsstätte - Dienstreise statt Entfernungspauschale

Regelmäßige Arbeitsstätte - Dienstreise statt Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 9.6.2011 zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte je Arbeitsverhältnis innehaben kann. In Fällen, in denen bisher mehrere regelmäßige Arbeitsstätten angenommen wurden, ist die Entfernungspauschale nunmehr nur für Fahrten zwischen Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen. Für die übrigen Fahrten können Werbungskosten nach den Grundsätzen einer Auswärtstätigkeit geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage befasst, ob eine Versetzung eines Steuerpflichtigen (im entschiedenen Fall eines Soldaten) an eine andere Dienststelle ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, mit der steuerlichen Folge, dass dann Fahraufwendungen - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem Kilometer) berücksichtigt werden können.

Das FG entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und führte u. a. aus: Der gesetzlich nicht definierte Begriff "regelmäßige Arbeitsstätte" sei dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken könne. Liege keine solche Arbeitsstätte vor, sei eine Einschränkung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung begründe aber nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Anmerkung: Das Bundesfinanzministerium plant eine Reform des Reisekostenrechts, die ab dem Jahr 2014 in Kraft treten soll. Dabei soll es auch eine gesetzliche Definition der regelmäßigen Arbeitsstätte geben. Des Weiteren sind verschiede Modelle zu den Verpflegungsmehraufwendungen in der Diskussion. Über die einzelnen Änderungen wird Sie dieses Informationsschreiben im Detail unterrichten, wenn verlässliche Informationen vorliegen.

 
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Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung auch bei kostenfreier Überlassung

Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung auch bei kostenfreier Überlassung

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen "eigenen Hausstand" unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden Arbeitnehmer.

Hausstand im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor.

Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung - z. B. durch die Eltern - unentgeltlich überlassen wird, muss das Finanzamt prüfen, ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, ist zu unterscheiden. Es ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 28.3.2012 deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen.

 
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Eine Alternative für die freien Berufe - die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung "GmbB"

Eine Alternative für die freien Berufe - die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung "GmbB"

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - als Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) - vorgelegt und beschlossen. Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe vereint steuerliche Transparenz mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammenarbeiten.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung "mit beschränkter Berufshaftung" ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen. Mit einem Inkrafttreten kann Anfang 2013 gerechnet werden.

Der Gesetzentwurf sieht neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz z. B. "mbB" führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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