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Steuernews

Schadensersatz bei rückwirkender Versicherungspflicht

Schadensersatz bei rückwirkender Versicherungspflicht

Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Schadenersatz, wenn er bei der Einhaltung der Abführung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann.

In einem Fall aus der Praxis entstand für eine geringfügige Beschäftigung rückwirkend Versicherungspflicht. Daraufhin hatte der betroffene Arbeitnehmer einen Vermögensschaden in Höhe der anfallenden Abgaben für Steuern und Sozialversicherung. Aufgrund des oben aufgeführten Grundsatzes hat der Arbeitgeber diesen Schaden dem Arbeitnehmer zu ersetzen. Dieses entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 9.3.2012.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.