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Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-pair-Aufenthalt im Ausland

Kindergeld: Berufsausbildung bei Au-pair-Aufenthalt im Ausland

Für volljährige Kinder wird Kindergeld u. a. gezahlt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Eine Berufsausbildung dient dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

Den Sprachunterricht von Au-pairs hält der Bundesfinanzhof (BFH) aber für erforderlich, weil auch Auslandsaufenthalte, die nicht Ausbildungszwecken dienen, regelmäßig zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führen. Er bestätigte aber mit Urteil vom 15.3.2012 seine Rechtsprechung, dass Sprachaufenthalte im Rahmen eines Au-pair-Verhältnisses im Ausland grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung anzusehen sind, wenn sie von einem durchschnittlich mindestens 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte im Einzelfall als Berufsausbildung anerkannt werden, wenn der Fremdsprachenunterricht zwar weniger als 10 Wochenstunden umfasst, aber einen über die übliche Vorbereitung und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert (z. B. fachlich orientierter Sprachunterricht, Vorträge des Kindes in der Fremdsprache).

In dem vom BFH am 6.6.2012 entschiedenen Fall hielt sich die Tochter eines Steuerpflichtigen nach dem Abitur von August 2006 bis Juni 2007 als Au-pair in England auf. Die Klage auf Kindergeld hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg, denn der BFH ging davon aus, dass die Tochter weniger als 10 Unterrichtsstunden wöchentlich erhalten hatte, weil der Zeitaufwand für Hausarbeiten nicht einbezogen werden durfte und keine näheren Angaben zu einer behaupteten sprachlichen Unterweisung durch die Gastmutter gemacht wurden.

Anmerkung: Auslandsaufenthalte können allerdings unabhängig vom Umfang des Fremdsprachenunterrichts als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung auf einen für die Zulassung zum Studium oder zu einer anderen Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest dienen (z. B. TOEFL oder IELTS).

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.