Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt
Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt |
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall geriet ein seit dem 20.11.2004 freiwillig Versicherter mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) in Rückstand, woraufhin die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Versicherung zum 15.3.2007 feststellte. Im August 2007 forderte die Kasse die Zahlung von Beiträgen zur GKV und SPV für die Zeit vom 1.12.2006 bis 15.3.2007 in Höhe von ca. 685 € sowie ca. 137 € für bis dahin angefallene Säumniszuschläge. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch beschränkte der Versicherte auf Säumniszuschläge in Höhe von 126 €. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.