Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs teilweise verfassungswidrig
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz nach Auffassung des Bundesfinanzhofs teilweise verfassungswidrig |
Mit Beschluss vom 27.9.2012 legt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist. Der BFH teilt zwar nicht die Ansicht des klagenden Erben, dass die beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungswidrig ist. Er ist jedoch der Auffassung, dass Teile des ErbStG deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil die darin vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Im Einzelnen stützt er seine Vorlage auf folgende Gesichtspunkte:
Die Verfassungsverstöße führten - so der BFH - teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden. |
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