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Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Zeugnis - verschlüsselte Formulierung

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit).

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war ein Arbeitnehmer vom 1.4.2004 bis zum 28.2.2007 als Mitarbeiter im "SAP Competence Center" eines Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte ihm unter dem Beendigungsdatum ein Zeugnis. Dieses enthielt auszugsweise folgenden Absatz: "Wir haben den ... als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der ... war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit."

Der Arbeitnehmer wendet sich gegen die Formulierung "kennengelernt". Er hat die Auffassung vertreten, diese Formulierung werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Damit bringe der Arbeitgeber verschlüsselt zum Ausdruck, dass gerade das Gegenteil der jeweiligen Aussage zutreffe.

Das Bundesarbeitsgericht hat hier entschieden, dass die im Zeugnis enthaltene Formulierung, "als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt", aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts nicht den Eindruck erweckt, das Unternehmen attestiere dem Arbeitnehmer in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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