Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit
Mehrmalige Inanspruchnahme der Pflegezeit |
Gemäß dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sind Beschäftigte, in Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegezeit beträgt für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen höchstens 6 Monate. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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