Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen
Gesetzgeber will Kosten für Erststudium nicht als Werbungskosten zulassen |
Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sollen auch in Zukunft nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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