Folgen Sie uns auf

Steuernews

Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen

Abfärberegelung bei geringen gewerblichen neben vermögensverwaltenden Einnahmen

Bei Vorliegen eines "äußerst geringen Anteils" der gewerblichen Einnahmen am Gesamtumsatz unterbleibt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit eine Infizierung der übrigen (vermögensverwaltenden) Tätigkeit durch die gewerbliche Tätigkeit. Bei einem gewerblichen Umsatzanteil am Gesamtumsatz von mehr als 5 % liegt jedoch kein "äußerst geringer Anteil" mehr vor.

Mit Urteil vom 25.8.2011 hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) - der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) folgend - entschieden, dass lediglich bei einem "äußerst geringen Anteil" von gewerblichen Umsätzen an den Gesamtumsätzen einer Personengesellschaft nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit die Abfärbewirkung entfällt. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung war das FG der Auffassung, dass bei einem Anteil des gewerblichen Umsatzes am Gesamtumsatz von über 5 % kein "äußerst geringer Anteil" mehr anzunehmen ist. Dies führte im Streitfall dazu, dass angesichts eines gewerblichen Anteils der Mieteinnahmen von 6,31 % an den Gesamteinnahmen auch die anderen (Miet-)Einkünfte der Gesellschaft als gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren - und damit auch gewerbesteuerpflichtig - waren.

Anmerkung: Die Revision wurde zugelassen. Ein Revisionsverfahren ist mittlerweile unter dem Aktenzeichen IV R 54/11 beim BFH anhängig.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.