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Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung bei Minijobbern

Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung bei Minijobbern

Geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die Zahlung relativ geringer Aufstockungsbeiträge vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Stocken Beschäftigte ihre Beiträge auf, ergeben sich für sie viele Vorteile:

  • Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
     
  • Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrecht erhalten werden.
     
  • Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn ergeben.
     
  • Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner.

Der Minijobber muss lediglich schriftlich bei seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Er erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bzw. von 5 % bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 % aufzustocken.

Anmerkung: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer auf jeden Fall über die Möglichkeit der Zahlung von Aufstockungsbeiträgen und damit dem Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung hinweisen und diesen Hinweis auch zur Personalakte nehmen!

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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