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März

Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2011 stellen

Antrag auf Grundsteuererlass bis 31.3.2011 stellen

Vermieter können bis zum 31.3.2011 (Ausschlussfrist) einen Antrag auf Grundsteuererlass bei der zuständigen Behörde (Gemeinde bzw. Finanzamt in Berlin, Bremen und Hamburg) für 2010 stellen, wenn sie einen starken Rückgang ihrer Mieteinnahmen im Vorjahr zu verzeichnen haben.

Voraussetzung für den Erlass ist, dass sie nachweisen können, dass sie sich nachhaltig um die Vermietung des Objekts zu einem marktüblichen Mietzins bemüht haben. Keine Aussicht auf Erlass besteht, wenn der Vermieter die Ertragsminderung zu vertreten hat, z. B. weil er dem Mieter im Erlasszeitraum gekündigt hat oder wenn notwendige Renovierungsarbeiten nicht (rechtzeitig) durchführt wurden.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die geschätzte übliche Jahresrohmiete. Diese ist in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen. Die tatsächlich zu Beginn des Erlasszeitraums erzielte Miete ist nicht maßgebend. Bei einem Ausfall von mehr als 50 % der Mieteinnahmen wird die Grundsteuer nach den derzeitigen Bestimmungen in Höhe von 25 % erlassen. Entfällt der Mietertrag vollständig, halbiert sich die Grundsteuer.

Anmerkung: Möglicherweise wird diese Zweistufenregelung gekippt. Beim Bundesfinanzhof ist seit dem 20.10.2010 unter dem Aktenzeichen II R 36/10 ein Verfahren anhängig, bei dem es u. a. um die Frage geht, ob eine willkürliche Differenzierung darin zu sehen ist, dass ein Grundsteuererlass nur noch bei einer mehr als 50 %igen Rohertragsminderung möglich ist. Betroffene sollten unter Bezug auf das anhängige Verfahren einen Grundsteuererlass auch bei einem Mietausfall unter 50 % beantragen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

Werden Gebäudereinigungsleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer nach dem 31.12.2010 im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner der Umsatzsteuer, wenn er Unternehmer ist und selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Der Leistungsempfänger muss derartige Gebäudereinigungsleistungen nachhaltig erbringen oder erbracht haben.

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Gebäudereinigungsleistungen erbringt, wenn er dem leistenden Unternehmer einen entsprechenden im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültigen Nachweis des zuständigen Finanzamts vorlegt. Für diesen Nachweis durch die Finanzämter wurde das Vordruckmuster "USt 1 TG" eingeführt.

Verwendet der Leistungsempfänger einen Nachweis nach dem Vordruckmuster USt 1 TG, ist er als Leistungsempfänger Steuerschuldner, auch wenn er tatsächlich kein Unternehmer ist, der selbst Gebäudereinigungsleistungen erbringt. Dies gilt nicht, wenn der Leistungsempfänger ein gefälschtes Vordruckmuster verwendet und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.

 
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Medizinische Notwendigkeit nicht immer entscheidend für Abzug als außergewöhnliche Belastung

Medizinische Notwendigkeit nicht immer entscheidend für Abzug als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 2.9.2010 entschieden, dass Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Damit hat er - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - anerkannt, dass auch Kosten für eine objektiv nicht zur Heilung oder Linderung geeignete Behandlung zwangsläufig erwachsen können, wenn eine Erkrankung mit einer nur noch begrenzten Lebenserwartung besteht, die nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Erkrankte für eine aus schulmedizinischer oder naturheilkundlicher Sicht nicht anerkannte Heilmethode entscheidet.

Nicht die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme begründe in diesen Fällen die tatsächliche Zwangsläufigkeit, sondern die Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den "Griff nach jedem Strohhalm" gebiete.

 
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Krankheitsbedingte Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Krankheitsbedingte Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13.10.2010 sind die Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.

Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte sie währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehle.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

 
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Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Ertragsteuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

Mit Urteil vom 15.06.2010 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Erstattungszinsen beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die nicht abziehbar sind. Nach Auffassung des BFH regelt das Einkommensteuergesetz für bestimmte Steuern nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot, vielmehr weist die Norm diese Steuern schlechthin dem nicht steuerbaren Bereich zu.

Abweichend von der geänderten Rechtsprechung ist durch das zwischenzeitlich verabschiedete Jahressteuergesetz 2010 eine ausdrückliche Regelung getroffen worden, wonach erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung unterliegen. Danach bleibt es auch rückwirkend bei der bisherigen Rechtsanwendung.

Im Körperschaftsteuergesetz ist eine solche Gesetzesänderung nicht vorgenommen worden. Nach einem Beschluss der Körperschaftsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder hat das o. g. Urteil keine Bedeutung für den Bereich der Körperschaftsteuer. Die Wirkung ist grundsätzlich auf die Einkommensteuer begrenzt, da insoweit Einnahmen dem nicht steuerbaren Bereich des Steuerpflichtigen zugeordnet werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH verfügen Kapitalgesellschaften steuerlich gesehen über keine außerbetriebliche Sphäre. Deshalb sind dem Grunde nach alle Einnahmen Betriebseinnahmen, dies gilt auch für Erstattungszinsen. Auch Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zählen weiterhin zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Nur die Nachzahlungszinsen werden als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt.

Für Einsprüche, die gegen Körperschaftsteuerbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide mit der Begründung eingelegt werden, eine Erfassung der Zinsen sei rechtswidrig, will die Finanzverwaltung keine Aussetzung der Vollziehung gewähren.

Anmerkung: Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen auf Steuererstattungen ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß. Die Revision zum BFH wurde jedoch unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 zugelassen. Betroffene Steuerpflichtige sollten mit Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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