Keine fristlose Kündigung bei minimalem Wettbewerbsverstoß
Keine fristlose Kündigung bei minimalem Wettbewerbsverstoß |
In einem Fall aus der Praxis verpflichtete sich ein selbstständiger Handelsvertreter während der Dauer des mit einer Versicherung abgeschlossenen Vertragsverhältnisses weder unmittelbar noch mittelbar für andere Versicherungsgesellschaften tätig zu sein. Ca. 22 Jahre nach Vertragsabschluss erfuhr die Versicherungsgesellschaft, dass der Vertreter etwa 10 Versicherungsverträge für ein Konkurrenzunternehmen vermittelt hatte. Daraufhin kündigte die Versicherung den Agenturvertrag fristlos. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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