Nachlassbewertung von Gegenständen bei Pflichtteilsansprüchen
Nachlassbewertung von Gegenständen bei Pflichtteilsansprüchen |
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Abzustellen ist mithin auf den sog. gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 25.11.2010 bestätigt. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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