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April

Musterklage wegen Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Musterklage wegen Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde "klarstellend" geregelt, dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Dabei ist auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen auch erhaltene Stückzinsen bei der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nach Einführung der Abgeltungsteuer der Besteuerung.

Beim Finanzgericht Münster (FG) ist nunmehr unter dem Aktenzeichen 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren anhängig, in dem geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen. Einspruchsverfahren will die Finanzverwaltung ruhend stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige FG-Verfahren gestützt wird. Aussetzung der Vollziehung wird jedoch nicht gewährt.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Bewirtungsaufwendungen von Betreibern von Hotel-Restaurants nicht unbegrenzt absetzbar

Bewirtungsaufwendungen von Betreibern von Hotel-Restaurants nicht unbegrenzt absetzbar

Betrieblich oder beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung sind sie jedoch nur zu 70 % steuerlich abziehbar.

Dieses anteilige Abzugsverbot gilt - unter weiteren Voraussetzungen - nicht für Gastwirte. Die Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.1.2011 jedoch nicht uneingeschränkt auf Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Hier dürfen nur Bewirtungsaufwendungen erfasst werden, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind.

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, falle nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier sind nach Auffassung des FG nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants dienten.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz entscheiden wird.

 
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Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht

Gleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im Grunderwerbsteuerrecht

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat durch unanfechtbaren Beschluss vom 6.1.2011 einem eingetragenen Lebenspartner vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aufhebung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids gewährt. Es sieht in der Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter eingetragenen Lebenspartnern einen Gleichheitsverstoß gegenüber der Steuerbefreiung bei Ehegatten.

Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 zwar eine grunderwerbsteuerliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten geregelt. Die Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes gilt jedoch - anders als die vergleichbare Regelung im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht - nicht rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (1.8.2001), sondern erst ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes am 14.12.2010.

In der Sache folgt das NFG den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer und überträgt dies auf die Grunderwerbsteuer.

 
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In der Zeitarbeitsbranche drohen hohe Nachzahlungen

In der Zeitarbeitsbranche drohen hohe Nachzahlungen

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.

Das gemeinsam von ver.di und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betraf die Feststellung der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach dem Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen. Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Mangels Tariffähigkeit sind daher alle seit 2003 von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam. Da von dem AÜG aber nur mit einem gültigen Tarifvertrag abgewichen werden darf, müssen sich die Zeitarbeitsunternehmen u. U. auf hohe Nachzahlungen von Gehalt und Sozialabgaben einstellen.

 
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Betriebsübergang - Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge

Betriebsübergang - Keine Haftung für alte Sozialversicherungsbeiträge

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass im Falle eines Betriebsübergangs der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts entschieden mit ihrem Urteil vom 28.1.2011, dass der Erwerber zwar mit einem Betriebsübergang die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen vom abgebenden Arbeitgeber übernimmt, nicht jedoch eventuelle Beitragsrückstände zur Sozialversicherung. Die rückständigen Beiträge sind hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile keine Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass die o. g. gesetzliche Regelung dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen ist und dazu dient, den arbeitsrechtlichen Schutz der Arbeitnehmer im Falle von Betriebsübergängen zu wahren. Von dieser Regelung werden die öffentlich rechtlich begründeten, im Sozialgesetzbuch normierten Ansprüche der Sozialversicherung auf Beitragszahlung nicht erfasst.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.