Folgen Sie uns auf

Steuernews

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) vertritt die Auffassung, dass die Eltern die Aufwendungen immer dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Demnach käme es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es würde genügen, wenn die Unterhaltsverpflichtung z. B. durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge könnten daher bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Es wären insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen.

Bitte beachten Sie: Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer ersten Reaktion vom 25.5.2011 die Auffassung des BDL infrage gestellt. Auf Bund-Länder-Ebene soll jetzt geklärt werden, inwieweit den Ausführungen des BDL gefolgt werden kann.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.