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Juli

Musterverfahren zur sog. 1-%-Regelung

Musterverfahren zur sog. 1-%-Regelung

In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängigen Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1-%-Regelung) insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung - ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte - bemessen wird.

Im Streitfall wurde dem Steuerpflichtigen ein vom Arbeitgeber geleastes Gebrauchtfahrzeug auch für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Das FG hat eine Entscheidung im Verlauf des Jahres 2011 vorgesehen. Das Verfahren ist unter dem Az. 9 K 394/10 anhängig.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ersuchen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Nutzung des Privat-Pkw für Dienstfahrten

Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Nutzung des Privat-Pkw für Dienstfahrten

Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber zzt. pauschal nur 0,30 € je gefahrenen Kilometer für dienstliche Fahrten mit ihrem privaten Pkw steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst können bis zu 0,35 € steuerfrei erhalten, wenn sie mit ihrem privaten Pkw Dienstreisen unternehmen. Inwiefern diese "Ungleichbehandlung" rechtens ist, war Gegenstand eines Verfahrens, das bis zum Bundesfinanzhof (BFH) vordrang.

Der BFH kam in seinem Beschluss vom 15.3.2011 zu folgendem Ergebnis: Aufwendungen, die durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten. Zu den danach abziehbaren Reisekosten gehören auch Fahrtkosten, soweit nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten steuerfrei ersetzt. Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen.

Anmerkung: Wegen der gleichheitswidrigen Begünstigung ist Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden (BVerG-Aktenzeichen: 2 BvR 1008/11).

 
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Sind falsche Kilometerangaben Steuerhinterziehung?

Sind falsche Kilometerangaben Steuerhinterziehung?

Mit Urteil vom 29.3.2011 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.

Im Streitfall erzielte eine Steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung (EStE) gab sie bei den Werbungskosten an, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen Pkw in die Arbeit zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen. Bei der Bearbeitung der EStE fiel dem Finanzamt (FA) auf, dass die einfache Entfernung nur 10 km beträgt. Das führte dazu, dass es entsprechend Steuern nachforderte.

Mit der dagegen angestrengten Klage monierte die Steuerpflichtige u. a., dass dem FA bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte auffallen müssen, dass die in der EStE enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.

Das FG geht in seiner Entscheidung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in einem der Wohnung näher gelegenen Ort befunden hat, die Steuerpflichtige aber gleichwohl die weitere Fahrtstrecke von 28 km angab. Sie muss es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht.

 
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Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei Eltern als Sonderausgaben abzugsfähig

Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben.

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) vertritt die Auffassung, dass die Eltern die Aufwendungen immer dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Demnach käme es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es würde genügen, wenn die Unterhaltsverpflichtung z. B. durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge könnten daher bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.

Es wären insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.

Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen.

Bitte beachten Sie: Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer ersten Reaktion vom 25.5.2011 die Auffassung des BDL infrage gestellt. Auf Bund-Länder-Ebene soll jetzt geklärt werden, inwieweit den Ausführungen des BDL gefolgt werden kann.

 
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Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Mit Urteil vom 24.2.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland i. d. R. nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.

Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Das ist bei einer sog. Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst.

Anmerkung: Es erfolgte die Zurückweisung an das Finanzgericht zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes. Gegebenenfalls könnte ein Abzug von 50 % erfolgen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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