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Erlaubte Tätigkeiten während Arbeitsunfähigkeit

Erlaubte Tätigkeiten während Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig, wenn er seine vertraglich geregelte Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustands nicht ausüben kann. So ist entscheidend, welche Arbeiten vom Arbeitnehmer verrichtet werden. Ein Mitarbeiter im Büro kann beispielsweise mit einem verstauchten Knöchel i. d. R. seine Tätigkeiten verrichten, ein Paketbote dagegen nicht.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht gleichzeitig Bettruhe. Es ist arbeitsunfähigen Arbeitnehmern durchaus gestattet, z. B. einzukaufen, spazieren zu gehen oder auch Freunde zu besuchen. Entscheidend ist, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nichts unternimmt, was seiner Genesung entgegensteht.

Diese Grundsätze sind auch auf eine grundsätzlich erlaubte Nebentätigkeit zu übertragen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit ausüben kann, sofern dadurch der Heilungsprozess nicht negativ beeinflusst wird.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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