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Oktober

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen vom 28.7.2011 entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.

In einem der vom BFH entschiedenen Fälle nahm ein Steuerpflichtiger eine Ausbildung zum Berufspiloten auf. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen von annähernd 28.000 €. In dieser Höhe beantragte er mit seiner Einkommensteuererklärung 2004 einen Verlustvortrag festzustellen. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten für seine künftige nicht selbstständige Tätigkeit als Pilot sind. Im anderen Streitfall hatte eine Steuerpflichtige ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Auch sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende Verlustfeststellung.

Die Finanzämter lehnten die beantragten Verlustfeststellungen ab. Sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung, die bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Der BFH entschied jedoch, dass aus dem Einkommensteuergesetz kein solches generelles Abzugsverbot folgt. In beiden Fällen sind die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Steuerpflichtige veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

Anmerkung: In seiner Entscheidung weist der BFH jedoch ausdrücklich darauf hin, dass Bildungsaufwendungen, die nicht in einem konkreten Zusammenhang zu einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit stehen, lediglich als Sonderausgaben abziehbar sind. Besteht jedoch ein konkreter Zusammenhang zwischen diesen Aufwendungen und einer beruflichen Tätigkeit, schließt das Einkommensteuergesetz den Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug nicht aus.

Das Finanzministerium will aller Voraussicht nach das Urteil nicht mit einem Nichtanwendungserlass belegen, dafür aber das Einkommensteuergesetz ändern. Grundsätzlich sollten Aufwendungen für das Studium dennoch fortan geltend gemacht und eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt werden. Werbungskosten können sein: Aufwendungen für Kurse, Lehrgänge, Tagungen sowie Studien- und Prüfungsgebühren. Ferner zählen hierzu die Kosten für Lernmaterialien, Fachbücher oder Kopien. Abschreibungen können sich auf Arbeitsmittel wie den Laptop ergeben. Das Gleiche gilt für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Vergütung für das Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein

Vergütung für das Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein

Mit Urteil vom 9.6.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind durch den Jahresgrenzbetrag für eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 8.004 € abgegolten.

Im Streitfall unterbrach ein Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag.

Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld. Da das Kind seine Wohnung am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden.

 
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Schweiz und Deutschland paraphieren Steuerabkommen

Schweiz und Deutschland paraphieren Steuerabkommen

Zwischen der Schweiz und Deutschland wurde ein Steuerabkommen paraphiert. Das Abkommen, das Anfang 2013 in Kraft treten soll, umfasst insbesondere folgende Punkte:

  • Künftige Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 % festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Abgeltungsteuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag.
  • Um zu verhindern, dass unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, können die deutschen Behörden in beschränktem Maße Auskunftsgesuche stellen, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen.
  • Zur Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit Wohnsitz in Deutschland - einmalig - die Möglichkeit gewährt werden, eine pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuerbelastung liegt zwischen 19 und 34 % des Vermögensbestandes und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen Zahlung können die Betroffenen ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenlegen.
  • Die Durchführung des Freistellungsverfahrens für schweizerische Banken in Deutschland wird vereinfacht und die Pflicht zur Anbahnung von Kundenbeziehungen über ein Institut vor Ort aufgehoben. Ebenfalls gelöst wurde die Problematik des Kaufs steuererheblicher Daten. Zum Paket gehört auch die Lösung möglicher Strafverfolgung von Bankmitarbeitern.
 
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Luxushandy keine Betriebsausgabe

Luxushandy keine Betriebsausgabe

Mit Urteil vom 14.7.2011 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zur Frage der Angemessenheit von Betriebsausgaben Stellung genommen.

In der Einkommensteuererklärung 2007 machte ein Zahnarzt Abschreibungen für ein zum Preis von 5.200 € gekauftes Handy als Betriebsausgaben der Zahnarztpraxis geltend. Bei dem Handy handelt es sich um ein handgefertigtes, hochwertiges Telefon eines Herstellers von Luxus-Mobiltelefonen.

Das FG führte dazu u. a. aus: Bei der Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, im einkommensteuerlichen Sinne unangemessen sind, muss auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys ist wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sicher gestellt hätte.

Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Zahnarzt ein Luxushandy zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit erwerben muss, wo er dies auch zu einem wesentlich geringeren Preis erreichen könnte. Der Betriebsausgabenabzug wurde folglich versagt.

 
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Zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten verfassungswidrig?

Zumutbare Belastung bei den Krankheitskosten verfassungswidrig?

Das "Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung" regelt den Sonderausgabenabzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu. Die Versicherungsbeiträge für die Basisversicherung sind nun unbeschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Auch wenn die Krankenversicherung grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für die Basisversorgung abdeckt, bleiben speziell in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Inanspruchnahme bestimmter Leistungen Zuzahlungen durch den Versicherten zu leisten.

Laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine müssen jedoch Krankheitskosten vollständig - ohne Reduzierung um die sog. zumutbare Belastung - als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

Betroffen sind insbesondere die Praxisgebühr, Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und medizinischen Hilfsmitteln, Zuzahlungen zu stationärer Krankenhausbehandlung, Zuzahlungen zu Rehabilitation, Eigenanteil der Aufwendungen für Zahnersatz. Nicht betroffen sind dagegen Aufwendungen für Sehhilfen.

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten ist derzeit ein Verfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) anhängig.

Bei Steuerpflichtigen, die privat krankenversichert sind und bei denen folglich keine gesetzlichen Zuzahlungen anfallen, sind dennoch ebenfalls bestimmte Leistungen durch die Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ausgeschlossen. Zum Beispiel wenn sie aus dem Selbstbehalt für Leistungen, die der Basisversorgung zuzurechnen sind, resultieren oder sie sich wegen Kostenerstattungsantragsverzicht zur Erlangung einer Beitragsrückerstattung ergeben.

Es wird empfohlen, künftig grundsätzlich alle Belege für Krankheitskosten zu sammeln und den Abzug als außergewöhnliche Belastung zu beantragen - und zwar unabhängig davon, ob sie offensichtlich unter dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen oder nicht. Wenn der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung durch das Finanzamt - wie zu erwarten ganz oder teilweise - unterbleibt, sollte Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das genannte Klageverfahren beim FG das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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