EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
EuGH-Vorlage zum Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen |
Während im Regelfall der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abzuführen hat, schuldet u. a. für Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen, der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst ebenfalls solche Leistungen erbringt. Die Regelung beruht auf der Ermächtigung des Rates vom 30.3.2004 zum Reverse-Charge-Verfahren "bei der Erbringung von Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen". |
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