Folgen Sie uns auf

Steuernews

Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier

Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier

In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe - z. B. die Einkaufsabteilung - eingeladen, handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert. Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz.

Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Veranstaltung zu Ende? Bei einem Betriebsausflug ist das i. d. R. eindeutig, doch wie bei einer Betriebsfeier? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird.

Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie ihre festangestellten Kollegen eingeladen sind.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.