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Oktober

Erlaubte Tätigkeiten während Arbeitsunfähigkeit

Erlaubte Tätigkeiten während Arbeitsunfähigkeit

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig, wenn er seine vertraglich geregelte Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustands nicht ausüben kann. So ist entscheidend, welche Arbeiten vom Arbeitnehmer verrichtet werden. Ein Mitarbeiter im Büro kann beispielsweise mit einem verstauchten Knöchel i. d. R. seine Tätigkeiten verrichten, ein Paketbote dagegen nicht.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedoch nicht gleichzeitig Bettruhe. Es ist arbeitsunfähigen Arbeitnehmern durchaus gestattet, z. B. einzukaufen, spazieren zu gehen oder auch Freunde zu besuchen. Entscheidend ist, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nichts unternimmt, was seiner Genesung entgegensteht.

Diese Grundsätze sind auch auf eine grundsätzlich erlaubte Nebentätigkeit zu übertragen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer diese Nebentätigkeit ausüben kann, sofern dadurch der Heilungsprozess nicht negativ beeinflusst wird.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Befristung von Urlaubsansprüchen

Befristung von Urlaubsansprüchen

Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1991 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Sein jährlicher Urlaubsanspruch betrug 30 Arbeitstage. Vom 11.1.2005 bis 6.6.2008 war der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im weiteren Verlauf des Jahres 2008 gewährte ihm der Arbeitgeber an 30 Arbeitstagen Urlaub. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu entscheiden, ob dem Arbeitnehmer ein aus den Jahren 2005 bis 2007 resultierender Anspruch auf 90 Arbeitstage Urlaub zusteht.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass der vom Arbeitnehmer erhobene Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 unterging. Mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen verfällt der am Ende des Urlaubsjahrs nicht genommene Urlaub, sofern kein Übertragungsgrund (dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe) vorliegt. Dies ist jedenfalls in den Fällen anzunehmen, in denen der Arbeitnehmer nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, an der Urlaubnahme gehindert ist. Übertragene Urlaubsansprüche sind in gleicher Weise befristet. Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er - wie hier - in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch genauso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden ist.

Anmerkung: Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Arbeitnehmer Urlaubsansprüche über mehrere Jahre ansammeln können, hat das Gericht offengelassen.

 
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Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Am 3.8.2011 wurde das "Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge" im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit traten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 4.8.2011 in Kraft.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wird der Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware geändert. So muss der Verbraucher jetzt nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache leisten, soweit diese Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Anmerkung: Für alle betroffenen Händler ist es ratsam, ihre Muster-Widerrufsbelehrungen anzupassen. Ein aktuelles Muster für die Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung finden Sie im Bundesgesetzblatt 2011 I S. 1602 ff. (www.bgkl.de - kostenloser Bürgerzugang - Bundesgesetzblatt Teil 1 - Nr. 41). Gesetzlich ist eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung bis zum 4.11.2011 vorgesehen.

 
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Platzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten Pkw

Platzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten Pkw

"Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen", so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.1.2011.

Bei einer Klausel, in der eine sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale verlangt wird, handelt es sich um eine Nebenpreisabrede. Die Hauptleistungspflicht des Autohändlers besteht in der Vermittlung des Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzuge schuldet der Kunde die vereinbarte - erfolgsabhängige - Provision. Die Bewerbung und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw auf dem Gelände des Händlers dienen nicht unmittelbar dem Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers, einen Verkauf zu vermitteln, hierfür die verabredete Provision zu erlangen und sich gegen etwaige Ersatzansprüche des Kunden zu sichern.

Dementsprechend werden diese Leistungen üblicherweise nicht gesondert berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten. Die hiervon abweichende Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar. Bei längerer Standdauer kann die aufgelaufene Summe der Werbemittel- und Platzmietpauschale den Betrag der vereinbarten Provision übersteigen, sodass der Autohändler an einer alsbaldigen erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse hat und hierdurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet wird.

 
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Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet

Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet

Ein Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" ist für die Sicherheit von Zuschauern auf einer Sitztribüne verantwortlich und wird nicht durch eine ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Urteil vom 5.11.2010 entschieden.

In dem Fall aus der Praxis zeigte eine Event-GmbH während der Fußballweltmeisterschaft 2006 im Rahmen eines "Public-Viewing-Events" Länderspiele und errichtete hierzu mit ordnungsbehördlicher Genehmigung eine dreistöckige Sitztribüne, die nicht mit Geländern abgesichert war. Aus dem Stand stürzte ein Zuschauer gemeinsam mit einem anderen Zuschauer aus 80 cm Höhe zu Boden und brach sich hierbei den Arm. Daraufhin war er mehrere Monate arbeitsunfähig und verlangte vom Veranstalter Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass der Veranstalter des "Public-Viewing-Events" seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat und daher dem verletzten Zuschauer für die entstandenen Schäden haftet. Der Veranstalter sei für die Sicherheit der auf der Sitztribüne stehenden Zuschauer verantwortlich und werde nicht durch die ordnungsbehördliche Genehmigung entlastet, führten die Richter aus. Dem Zuschauer wurde jedoch ein Mitverschulden an dem Unfall gegeben. So sei die Gefahr bei wiederholten tumultartigen Bewegungen unter den Zuschauern auf der Bühne offensichtlich gewesen. Der Zuschauer hätte sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden schützen und den Tribünenrand meiden können.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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