Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert ist
Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert ist |
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.9.2009. |
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