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Bemessungsgrundlage für Abschreibung nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen

Bemessungsgrundlage für Abschreibung nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen Absetzungen.

Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude.

Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" der Einlagewert gemeint. Bei diesen Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) "historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten". Als "Anschaffungs- und Herstellungskosten" ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die "historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies - über den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus - zur Folge, dass stille Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen "eingefroren" wären.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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