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Februar

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei betrieblichen und beruflichen Auslandsreisen seit 1.1.2010

Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei betrieblichen und beruflichen Auslandsreisen seit 1.1.2010 n

Mit Schreiben vom 17.12.2009 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gemacht. Diese können auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter http://www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24.00 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind nur in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar, für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Das gilt auch für Geschäftsreisen in das Ausland und doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert ist

Kein Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft, wenn die Rechnung nur an einen der Gemeinschafter adressiert ist

Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offenzulegen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.9.2009.

Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt voraus, dass die Lieferungen oder sonstigen Leistungen "für sein Unternehmen" ausgeführt worden sind. Unbeachtlich ist daher, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat.

In Anwendung dieser Grundsätze hat der BFH entschieden, dass einer Bauherrengemeinschaft der Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die ihr erteilt worden sind, nur dann zusteht, wenn sie selbst die Leistungen in Auftrag gegeben hat und sie selbst Empfängerin dieser Leistungen ist, Leistungsempfänger also nicht die einzelnen Gemeinschafter als Bauherren sind. Er hat einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft kein Recht auf Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zugebilligt, die an ihre Gesellschafter ausgeführt worden sind.

Anmerkung: Bei der Anschaffung, Modernisierung oder Renovierung von Gebäuden sollten Sie sich zwingend steuerlich beraten lassen, bevor Sie mit den Planungs- bzw. Baumaßnahmen beginnen.

 
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EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln

EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln

Mit Beschlüssen vom 15.10. und 27.10.2009 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrere Fragen vorgelegt, die die Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen.

Eine Lieferung würde dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen, nicht hingegen - anders als in anderen Mitgliedstaaten - eine Restaurationsleistung, die im Inland mit dem Regelsteuersatz von 19 % besteuert wird. Es hängt deshalb von der Beurteilung als Lieferung oder Dienstleistung ab, ob die Umsätze dem Regelsteuersatz unterliegen oder nicht.

In zwei Verfahren geht es um die Beurteilung der Abgabe von Speisen aus einem Imbisswagen mit z. T. überdachten Verzehrtheken oder Ablagebrettern. Ein weiteres Verfahren betrifft die Abgabe von Speisen in Kinofoyers, in denen Tische, Stühle und sonstige Verzehrvorrichtungen vorgehalten waren, und in einem weiteren Verfahren sind Leistungen eines Party-Service-Unternehmens zu beurteilen.

Die erweiterte Ermächtigung der Mitgliedstaaten zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes nicht nur - wie bisher - für die Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern zusätzlich auch für "Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" lässt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht als zweifelhaft erscheinen, ob es sich bei der Abgabe von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr um eine Lieferung handelt. Sollte dies zu bejahen sein, muss die Frage beantwortet werden, ob unter den Begriff Nahrungsmittel nur Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" fallen oder auch Speisen oder Mahlzeiten, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind. Hinsichtlich der Abgrenzung von Restaurationsleistung (Dienstleistung) und Lieferung ist zu klären, ob die Zubereitung der Speisen oder Mahlzeiten als ein wesentliches Dienstleistungselement zu berücksichtigen ist, das zusammen mit einer oder mehreren zusätzlichen Dienstleistungen der einheitlichen Leistung das Gepräge einer Dienstleistung verleiht.

 
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Neues Erbrecht seit dem 1.1.2010

Neues Erbrecht seit dem 1.1.2010

Für alle Erbfälle ab dem 1.1.2010 gilt ein neues Erbrecht. Die Neuregelung reagiert auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Modernisiert wurde vor allem das Pflichtteilsrecht, also die gesetzliche Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe. Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen kurz darstellen:

Berücksichtigung von Pflegeleistungen: Bisher gab es erbrechtliche Ausgleichsansprüche nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Mit Inkrafttreten des neuen Erbrechts entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob der Erbe für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat.

Beispiel: Die verwitwete Erblasserin wird über lange Zeit von ihrer berufstätigen Tochter gepflegt. Der Sohn kümmert sich nicht um sie. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlass beträgt 100.000 € Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 € zu bewerten. Nach altem Recht erben Sohn und Tochter je zur Hälfte. Nach dem neuen Erbrecht kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen aus dem Nachlass verlangen. Von dem Nachlass wird zunächst der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000-20.000 = 80.000). Von den 80.000 € erhalten beide die Hälfte, die Schwester zusätzlich den Ausgleichsbetrag von 20.000 €. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 €, der Bruder 40.000 €.

Entziehung des Pflichtteils/Enterbung: Durch das Pflichtteilsrecht werden Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nachlass beteiligt, wenn der Erblasser sie durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Seine Höhe bleibt durch die Neuerungen unverändert. Mit der Reform des Erbrechts wird aber die Testierfreiheit des Erblassers gestärkt. Dementsprechend wurden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

  • Die Entziehungsgründe werden vereinheitlicht, indem sie für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden.
  • Darüber hinaus werden alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahestehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
    Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
  • Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Stattdessen berechtigt nun eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch: Vor Inkrafttreten des neuen Erbrechts wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits 10 Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb.

Die Neuregelungen sehen nun vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt (sog. Abschmelzungsmodell). So wird nun eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Jahr zu Jahr. Auf die in der Praxis häufig üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell jedoch nicht aus. Die 10-Jahres-Frist beginnt durch den Nießbrauch nicht zu laufen. Das Gleiche gilt für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.

Erweiterung der Stundungsgründe: Grundsätzlich ist die Auszahlung des Pflichtteils sofort fällig. Bisher hatten nur die pflichtteilsberechtigten Erben (z. B. Ehegatten, Kinder) die Möglichkeit der Stundung.

Nun kann jeder Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. Bei der Entscheidung über die Stundung sind aber auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.

Mit dieser Neuregelung soll ein "Zwangsverkauf" der Immobilie oder des Unternehmens bzw. die Aufnahme eines hohen Darlehens vermieden werden.

Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen: Für familien- und erbrechtliche Ansprüche gilt nun die Regelverjährungspflicht von 3 Jahren. Dort, wo es sinnvoll ist, gilt jedoch auch in Zukunft eine längere Frist. So bleibt beispielsweise die Verjährungsfrist von 30 Jahren in besonderen Ausnahmefällen (z. B. Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben) erhalten.

 
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Internetanschlussinhaber haftet für unerlaubten Download durch Familienmitglieder

Internetanschlussinhaber haftet für unerlaubten Download durch Familienmitglieder

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG) vom 23.12.2009 hat ein Internetanschlussinhaber 2.380 € Abmahnkosten nebst Zinsen an führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen. Von dem Internetanschluss wurden insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten, darunter auch viele ältere Titel. Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu.

Nachdem die IP-Adresse des Internetanschlusses dem Inhaber zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen ihn durch ihren Anwalt abmahnen, worauf er sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen den Anschlussinhaber auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Dieser bestritt, dass er selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihm hatten noch andere Familienmitglieder, u. a. seine damals 10 und 13 Jahre alten Kinder, Zugang zu dem Computer.

Das OLG erkannte in seinem Urteil den Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zu. Dabei ließen die Richter offen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Nach ihrer Auffassung genügt das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet herunterzuladen und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen wird. Daher ist ein Anschlussinhaber letztlich als verantwortlich anzusehen und haftet für die Urheberrechtsverletzungen.

Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, haben die Richter das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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