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Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

Bundesnetzagentur verhängt Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung

Die Bundesnetzagentur verhängte Bußgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung. Im Dezember 2009 und Januar 2010 wurden in mehreren Verfahren Bußgelder in einer Gesamthöhe von 500.000 € auferlegt. Die Bundesnetzagentur ahndet damit erstmals Verstöße gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung und die Missachtung der Rufnummernanzeigepflicht bei Werbeanrufen.

Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Telekommunikationsgesetzes am 4.8.2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bußgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt. Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.

Bußgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. In diesem Zusammenhang wurden Fälle mit Bußgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen. Die Falschanzeige verschleiert ebenso wie die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden. In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das bei unerlaubter Telefonwerbung gültige Bußgeld auch nach der neuen Gesetzeslage nicht verhängt werden.

Bitte beachten Sie: Da der Rechtsbruch im Telefonat gegenüber Verbrauchern stattfindet, ist die Bundesnetzagentur auf präzise Angaben der Betroffenen angewiesen. Dazu sollten gehören: genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die ggf. angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem - sofern bekannt - konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur außerdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers. Nähere Informationen zum Rufnummernmissbrauch, Spam und unerlaubter Telefonwerbung erhalten Sie auch auf der Internet-Seite der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) unter dem Punkt Verbraucher - Rufnummernmissbrauch, Spam, Unerlaubte Telefonwerbung.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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