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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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