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Juni

Jahressteuergesetz 2010 in Planung

Jahressteuergesetz 2010 in Planung

Im Verlauf des Jahres 2009 ergab sich in vielen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf, der wegen des Endes der 16. Legislaturperiode in der zweiten Jahreshälfte 2009 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Das Jahressteuergesetz 2010 greift diesen Gesetzgebungsbedarf auf und ergänzt ihn um weitere zwischenzeitlich erforderlich gewordene Maßnahmen. Inhaltlich hervorzuheben sind u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Verluste bei Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.4.2008 entschieden, dass das Ergebnis der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerlich anzusetzen ist. Bei der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie z. B. eines Pkw werden jedoch regelmäßig Verluste erzielt. Der Gesetzgeber will derartige typische - nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht getätigte - Verlustgeschäfte nicht mehr steuerrechtlich wirksam werden lassen. Der Veräußerer hat nur in Ausnahmefällen die Erwartung, z. B. bei der Veräußerung von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern, kurzfristig Gewinne zu erzielen. Da Gebrauchsgegenstände regelmäßig mit dem Ziel der Nutzung und nicht mit dem Ziel der zeitnahen gewinnbringenden Veräußerung angeschafft werden, stellt der Gesetzgeber nunmehr klar, dass die Veräußerung derartiger Gegenstände nicht steuerbar ist.
     
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen - öffentlich geförderte Maßnahmen: Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag eine Steuerermäßigung als Abzug von der Steuerschuld in Höhe von 20 % ihrer Aufwendungen, höchstens 1.200 € im Jahr in Anspruch nehmen. Die Steuerermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Der Ausschluss der Doppelförderung soll auf weitere Förderprogramme ausgeweitet werden, wie z. B. "Altersgerecht umbauen" oder zur Förderung energetischer Renovierung, Erhaltung und Modernisierung sowie vergleichbare Förderprogramme der Länder. Die Änderung ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2010 erbracht worden sind.
     
  • Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften: Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, die ab dem 1.1.2009 entstanden sind, keine Altverluste darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften verrechnet werden können.
     
  • Nachträglich erklärte Verluste: Die Besteuerungsgrundlagen sollen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, in dem sie auch bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt wurden. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen, wenn der Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr zwar bestandskräftig ist, aber keine nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte berücksichtigt worden sind.
     
  • Versteuerung von außerordentlichen Einkünften: Durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland wurde der Eingangssteuersatz auf 14 % ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gesenkt. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden.
     
  • Umsatzsteuer: Anpassungen des Umsatzsteuergesetzes an EU-Recht und aktuelle Entwicklungen (z. B. Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der Einfuhr).
     
  • Vorsteuerabzug bei privat bzw. geschäftlich genutzten Grundstücken: Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke, also Grundstücke, die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden, im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt unberührt. Die Neuregelung stellt einen neuen Vorsteuerausschlusstatbestand dar. Danach ist die Steuer im Zusammenhang mit einem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, z. B. Gebäude. Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Fotovoltaikanlage). Die Änderungen sind nicht anzuwenden auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die vor dem 1.1.2011 fertiggestellt oder angeschafft worden sind.
     
  • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert werden. Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung. Bei derartigen Lieferungen und Leistungen an einen Unternehmer, der selbst derartige Lieferungen oder Leistungen erbringt, schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Darüber hinaus sind noch weitere Änderungen geplant. Über die wichtigsten Neuregelungen informieren wir Sie nach Vorliegen konkreterer Informationen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung

Bundesfinanzhof bestätigt mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung

Führt der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch, so ist der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises zu bemessen. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf alle zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeuge einzeln, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur eine Person die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte für diesen Fall die Anweisung erlassen, die 1-%-Regelung nur einmal anzuwenden, und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Diese Anweisung hat sie zwischenzeitlich mit Schreiben vom 18.11.2009 - mit Wirkung ab 1.1.2010 - korrigiert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt mit Urteil vom 9.3.2010 die neue Auffassung der Finanzverwaltung, dass die 1-%-Regelung auch dann auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden ist, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt.

Im entschiedenen Fall hielt ein Unternehmensberater mehrere Kraftfahrzeuge in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen; Kinder waren nicht vorhanden. Gleichwohl hatte das Finanzamt die 1-%-Regelung mehrfach angewandt. Dieser Regelung stimmte der BFH nunmehr zu.

Nach seiner Auffassung führt diese Auslegung nicht zu vermeidbaren Härten. Zwar vervielfältigt die mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Umfang der Privatnutzung. Das ist jedoch Folge der vom tatsächlichen Nutzungsumfang absehenden Konzeption der Typisierungsvorschrift und führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der typisierenden Ermittlung der privaten Nutzungsentnahme, denn die gesetzliche Typisierung ist insoweit nicht zwingend, sondern widerlegbar. Der Steuerpflichtige hat jederzeit die Möglichkeit, den privaten Nutzungsanteil den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend durch Führung eines Fahrtenbuchs zu ermitteln.

 
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Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - BFH begegnet Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Über Fälle, in denen es trotz Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen zu einem Verlust kommt, hat der BFH noch nicht entschieden.

 
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Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung

Zusammenfassende Meldung bei innergemeinschaftlicher Warenlieferung

Die Verpflichtung zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 1.7.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert. Die bisher geltende Regelung, wonach Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde jedoch gestrichen, was per Saldo zu einer Verkürzung der Frist führt.

Die Umstellung auf monatliche Meldungen erfolgt zum Zwecke der Bekämpfung des Steuerbetrugs. Durch die Umstellung erhält das Finanzamt schneller als bisher Informationen zu innergemeinschaftlichen Umsätzen.

Ausnahme: Quartalsweise Abgabe gilt für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Lieferungen in geringer Höhe bewirken. Hier ist eine Grenze von 100.000 € im Quartal übergangsweise vom 1.7.2010 bis zum 31.12.2011 festgelegt. Diese sinkt ab 2012 auf 50.000 €. Auch hier gilt als Abgabefrist der 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Quartals.

Die Berichtigung einer fehlerhaften oder unvollständigen Zusammenfassenden Meldung ist innerhalb eines Monats vorzunehmen.

 
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An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer

An- bzw. Verrechnung der Sondervorauszahlung bei der Umsatzsteuer

Zahllast der Umsatzsteuer-Voranmeldung des letzten Voranmeldungszeitraums im Besteuerungszeitraum (regelmäßig im Monat Dezember) voll angerechnet. Führte die Anrechnung der Sondervorauszahlung zu einem Überschuss, wurde dieser an den Unternehmer erstattet.

Beispiel: U gibt für den Monat Dezember die Umsatzsteuer-Voranmeldung ab. Hieraus ergibt sich eine Zahllast von 5.000 €. Nach Anrechnung der geleisteten Sondervorauszahlung von 10.000 € ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 5.000 €. Dieser Betrag wurde an den Unternehmer für den Voranmeldungszeitraum Dezember erstattet.

Der Bundesfinanzhof (BFH) macht in einem Urteil vom 16.12.2008 deutlich, dass die gezahlte Sondervorauszahlung nichts anderes ist, als eine Vorauszahlung auf die Jahresumsatzsteuer. Wenn nach Anrechnung der Sondervorauszahlung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch ein Erstattungsbetrag verbleibt, ist dieser nicht auszuzahlen bzw. zu verrechnen, sondern auf die Jahresumsatzsteuer anzurechnen. Erst wenn nach dieser Anrechnung noch ein Überschuss verbleibt, kommt eine Erstattung an den Unternehmer bzw. eine Verrechnung in Betracht.

Bei Anwendung der BFH-Rechtsprechung ergibt sich für den Beispielsfall, dass der Unternehmer keinen Anspruch auf Auszahlung der 5.000 € hat. Dieser Betrag ist vielmehr bis zur Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorzutragen. Erst wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung vorliegt, kann die (restliche) Sondervorauszahlung auf die Jahressteuer angerechnet werden. Ergibt sich nach dieser "zweiten" Anrechnung noch ein Überschuss, ist dieser an den Unternehmer auszuzahlen bzw. zu verrechnen. Das Anrechnungsverfahren ist auch auf folgende Fälle anzuwenden:

  • Die Dauerfristverlängerung wird durch das Finanzamt unterjährig widerrufen.
  • Der Unternehmer verzichtet unterjährig auf die Dauerfristverlängerung.
  • Der Unternehmer beendet seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres.

Eine Erstattung bzw. Verrechnung soll dann erst vorgenommen werden, wenn die Umsatzsteuer-Jahreserklärung dem Finanzamt vorliegt. Dies gilt auch in Insolvenzfällen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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