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Juni

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund

Grundsätzlich gilt für eine verhaltensbedingte Kündigung das Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine vergangene Vertragspflichtverletzung, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken.

Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft den Arbeitsvertrag nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen werde.

Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind im Rahmen von Leistungsstörungen bei Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich Abmahnungen erforderlich. Das gilt jedoch nicht, wenn sich die Pflichtverletzung im Vertrauensbereich auswirkt. Auch bei künftiger Vertragstreue kann die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht mehr ungeschehen gemacht werden.

Macht ein Arbeitnehmer an 7 Tagen in Folge fehlerhafte Angaben zum Beginn und/oder Ende seiner täglichen Arbeitszeit, lässt dies den Rückschluss auf vorsätzlichen Arbeitszeitbetrug ohne Weiteres zu. Eine Kündigung ist in einem solchen Fall ohne vorheriger Abmahnung zulässig.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen

Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen

Grundsätzlich hat jeder das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Doch auch in Deutschland kommt es immer wieder zu unangemessen langen Gerichtsverfahren. Überlange Prozesse können Privatpersonen und Unternehmen sowohl finanziell und persönlich stark belasten. Lücken im Rechtsschutz sollen nun, laut Bundesjustizministerium, mit einem Entschädigungsanspruch für überlange Prozesse geschlossen werden.

In vielen europäischen Ländern gibt es bereits besonderen Rechtsschutz bei unangemessen langen Verfahren. Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine spezielle Rechtsschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den Ausgleich von Nachteilen gibt es nur den allgemeinen Amtshaftungsanspruch, der oft nicht weiterhilft. Er gilt nur für schuldhafte Verzögerungen, um die es in vielen Fällen nicht geht. Außerdem deckt die Amtshaftung keine immateriellen Nachteile ab, wie etwa seelische oder gesundheitliche Belastungen durch überlange Gerichtsverfahren.

Die geplante Neuregelung soll den Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit, wie er sowohl vom Grundgesetz als auch von der europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird, sichern. Bevor die Entschädigung geltend gemacht wird, muss der Betroffene die Verzögerung zunächst gegenüber dem Gericht rügen. Diese "Vorwarnung" bietet den zuständigen Richtern Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen zur Verfahrensförderung zu treffen (bspw. einen Termin für die mündliche Verhandlung anzusetzen oder ein noch ausstehendes Gutachten einzuholen). In aller Regel wird dies geschehen. Wenn nicht, kann der Betroffene im zweiten Schritt nach drei Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Zuständig für solche Entschädigungsklagen sollen einheitlich die Oberlandesgerichte sein.

Der Ersatz umfasst die durch die Verzögerung entstandenen materiellen Schäden. Auch für immaterielle Nachteile soll Ersatz geleistet werden, soweit nicht - je nach Einzelfall - eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist.

Die Länder und Verbände haben jetzt Gelegenheit, zu dem Gesetzesentwurf Stellung zu nehmen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.):
Einkommensteuer, Soli-Zuschlag, Kirchensteuer,
Körperschaftsteuer: 
10.06.2010
Sozialversicherungsbeiträge: 28.06.2010
   
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.01.2010 0,12
1.7.2009 - 31.12.2009 0,12%
1.1.2009 - 30.06.2009 1,62%
1.7.2008 - 31.12.2008 3,19%
1.1.2008 - 30.06.2008 3,32%
1.7.2007 - 31.12.2007 3,19%
1.1.2007 - 30.06.2007 2,70%
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95%
1.1.2006 - 30.06.2006 1,37%
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17%
1.1.2005 - 30.06.2005
1,21%
1.7.2004 - 31.12.2004
1,13%
1.1.2004 - 30.06.2004
1,14%
1.7.2003 - 31.12.2003
1,22%
1.1.2003 - 30.06.2003
1,97%
1.7.2002 - 31.12.2002
2,47%
1.1. 2002 - 30.6.2002
2,57 %

 

Verzugszinssatz
ab 01.01.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
2010 Januar 107,1 Juli  
Februar 107,5 August  
März 108,0 September  
April   Oktober  
Mai   November  
Juni   Dezember  
Verbraucherpreisindex
2009 Januar 106,3 Juli 107,1
Februar 106,9 August 107,3
März 106,8 September 106,9
April 106,8 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,9
Juni 107,1 Dezember 107,8
Verbraucherpreisindex
2008 Januar 105,3 Juli 107,6
Februar 105,8 August 107,3
März 106,3 September 107,2
April 106,1 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,5
Juni 107,0 Dezember 106,8
Verbraucherpreisindex
2007 Januar 110,9 Juli 112,8
Februar 111,3 August 112,7
März 111,6 September 112,8
April 112,0 Oktober 113,0
Mai 112,2 November 113,6
Juni 112,3 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli 110,7
Februar 109,5 August 110,6
März 109,5 September 110,2
April 109,9 Oktober 110,3
Mai 110,1 November 110,2
Juni 110,3 Dezember 111,1
Verbraucherpreisindex 2005
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex 2004
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3
Verbraucherpreisindex 2003
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
 
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