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Juni

Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Krankenversicherung durch das Bürgerentlastungsgesetz

Neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Krankenversicherung durch das Bürgerentlastungsgesetz

Ab 2010 können Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe des existenznotwendigen Versorgungsniveaus als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dies bedeutet eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zu den bisherigen Abzugsmöglichkeiten. Nicht abziehbar sind Prämien für Wahltarife, die von den Krankenkassen zusätzlich angeboten werden, sowie Beitragsanteile für einen Krankengeldanspruch. Analog können auch privat Krankenversicherte ihre Beiträge steuerlich geltend machen.

Werden in einem Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen, erstatten die privaten Versicherer in der Regel einige Monatsbeiträge. Bei der Ermittlung der Sonderausgaben mindern diese Erstattungen die abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge im Erstattungsjahr, wodurch sich aber eine geringere Steuerentlastung ergibt. Während dieser Aspekt bisher wegen dem niedrigen Höchstbetrag der abzugsfähigen Aufwendungen keine Rolle gespielt hat, müssen nun Steuerpflichtige überprüfen, ob es sich für sie lohnt, die Erstattungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen bzw. einen Tarif mit niedrigem Selbstbehalt zu wählen.

Anmerkung: Hier kann keine allgemeingültige Empfehlung gegeben werden. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich unbedingt beraten lassen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung zur Überprüfung der Wohnverhältnisse

Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung zur Überprüfung der Wohnverhältnisse

Ein Außenprüfungsbedürfnis kann auch angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige seine Steuererklärungen nicht, unvollständig oder mit unrichtigem Inhalt abgegeben hat. Die Prüfungsbefugnis ist daher nicht nur auf Fälle beschränkt, in denen Einkunftsmillionäre oder eine größere Anzahl von Lebensvorgängen beurteilt werden sollen. Vielmehr kommen auch Fälle in Betracht, bei denen die tatsächlichen (Wohn-)Verhältnisse nur vor Ort in Augenschein genommen und beurteilt werden können.

Im Übrigen dürfen die Finanzbehörden das nach ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, und zwar auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat, auswählen. Dies gilt gleichermaßen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Steuerpflichtige den steuerlich erheblichen Sachverhalt offenlegt. Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig kein zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu verweisen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig

Flexible Preisangaben in Reisekatalogen zulässig

In manchen Reiseprospekten wird im Zusammenhang mit der Angabe der Kosten für den Hotelaufenthalt und den Flug auf eine Übersicht Bezug genommen, aus der sich für ein bestimmtes Reiseziel - je nach ausgewähltem Hotel, Zimmerkategorie und Reisezeit - ein Grundpreis ergibt. Hinsichtlich der Zu- oder Abschläge für den jeweiligen Abflughafen verweisen solche Prospekte in der Regel darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um 50 € pro Flugstrecke erhöhen oder ermäßigen kann. Diese Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim Reisebüro erfragt werden.

Der Bundesgerichtshof hat in einem so gelagerten Fall entschieden, dass ein "tagesaktuelles Preissystem", bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und -abschläge bis zu 50 € für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Preisrecht verstößt. Die Werbung des Reiseveranstalters enthält einen Preisanpassungsvorbehalt, der zulässig ist. Ein solcher in der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht geregelter Vorbehalt ermöglicht den Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine größere Preisflexibilität, wie sie beim Internetvertrieb ohne Weiteres besteht. Der Veranstalter hat sich in dem beanstandeten Prospekt eine Preisänderung nur in beschränktem Ausmaß (±50 € pro Flugstrecke) und nur hinsichtlich der Flughafenzu- und -abschläge vorbehalten. Auf den Umstand, dass sich die endgültigen Preise in diesem Rahmen noch vor der Buchung ändern könnten, wurde mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

 
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Rechtliche Probleme für deutsche Reiseleiter in Mitgliedstaaten

Rechtliche Probleme für deutsche Reiseleiter in Mitgliedstaaten

Weil der Beruf des Reiseleiters in Deutschland nicht reglementiert ist, können die Reiseleiter im Ausland u. U. Probleme bei der Berufsanerkennung bekommen. So gibt es in Deutschland keine Behörde, die ihnen ihre Berufserfahrung bescheinigen könnte. Einige Mitgliedstaaten tun sich schwer, Arbeitgeberbescheinigungen oder Nachweise des Finanzamtes als gleichwertige Nachweise zu akzeptieren.

Wenn ein Reiseleiter aus einem Land wie Deutschland stammt, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, muss er nach Angaben der Bundesregierung nachweisen können, "dass er den Beruf mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, damit er die Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, der den Beruf des Reiseleiters reglementiert hat, ausüben kann". Reglementiert ist der Beruf des Reiseleiters in Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Frankreich, Belgien, Österreich, Zypern und Malta.

 
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Versandkosten bei Widerruf des Vertrages

Versandkosten bei Widerruf des Vertrages

Die Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmt, dass ein Verbraucher einen Vertragsabschluss im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Strafzahlung und ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Einem Verbraucher, der einen Vertragsabschluss im Fernabsatz widerruft, dürfen demnach die Kosten der Zusendung der Ware nicht auferlegt werden.

So stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.4.2010 fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Waren auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt. Die Bestimmungen der Richtlinie zu den Rechtsfolgen des Widerrufs haben eindeutig zum Ziel, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Eine Auslegung, nach der es den Mitgliedstaaten erlaubt wäre, zuzulassen, dass im Widerrufsfall die Kosten der Zusendung zulasten dieses Verbrauchers gingen, liefe diesem Ziel zuwider.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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