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Ausschluss von Barzahlung erlaubt, aber keine Gebühr für Kreditkarten

Ausschluss von Barzahlung erlaubt, aber keine Gebühr für Kreditkarten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens zu entscheiden. Die Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern "Allgemeine Beförderungsbedingungen", in denen es unter anderem heißt:

"Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. …"
In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:
"Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €, Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €." Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.

Der BGH kam zu dem Entschluss, dass die o. g. Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligt. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Das Unternehmen muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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