September
Betriebsrente - Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten |
Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Fahrgastrechte im Zugverkehr |
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Bahnfahrer erhalten grundsätz-lich eine Entschädigung in Geld, wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet und der Bahnfahrer etwa wegen eines Anschlussversäumnisses mit erheblicher Verspätung am Zielort ankommt. Ab einer Ver-spätung von 60 Minuten besteht ein Erstattungsanspruch von 25 % und ab 120 Minuten von 50 % des Fahrpreises. Auf Wunsch ist dieser in bar auszuzahlen. Wird wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, muss das Unternehmen dem Fahrgast eine kostenlose Hotel-unterkunft anbieten.
Bei Verspätungen oder dem Ausfall eines Zuges sollte sich der Fahrgast schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zuges bestätigen lassen! Mit der Fahr-karte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zuges wendet sich der betroffene Bahnreisende dann an das Eisenbahnunternehmen, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berech-tigt ist. Sofern die Auszahlung der Entschädigung bei der Beantragung nicht in bar verlangt wurde, kann diese auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen. |
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Steuertermine | Fällig am |
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.), Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli-Zuschlag |
10.09.2010
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Sozialversicherungsbeiträge: | 28.09.2010 |
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen |
01.01.2010 | 0,12 |
1.01.2010 - 30.06.2010 | 0,12 | |
1.7.2009 - 31.12.2009 | 0,12% | |
1.1.2009 - 30.06.2009 | 1,62% | |
1.7.2008 - 31.12.2008 | 3,19% | |
1.1.2008 - 30.06.2008 | 3,32% | |
1.7.2007 - 31.12.2007 | 3,19% | |
1.1.2007 - 30.06.2007 | 2,70% | |
1.7.2006 - 31.12.2006
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1,95% | |
1.1.2006 - 30.06.2006 | 1,37% | |
1.7.2005 - 31.12.2005 | 1,17% | |
1.1.2005 - 30.06.2005
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1,21% | |
1.7.2004 - 31.12.2004
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1,13% | |
1.1.2004 - 30.06.2004
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1,14% | |
1.7.2003 - 31.12.2003
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1,22% | |
1.1.2003 - 30.06.2003
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1,97% | |
1.7.2002 - 31.12.2002
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2,47% | |
1.1. 2002 - 30.6.2002
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2,57 % | |
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Verzugszinssatz ab 01.01.2002 (§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
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Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |
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