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September

Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig

Die Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers ist verfassungswidrig

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt.

Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Danach erlaubt die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Unterschreitung des Mindestlohnes ist strafbar

Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen durch Unterschreitung des Mindestlohnes ist strafbar

Das Landgericht Magdeburg hatte die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen, der keinen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlte.

Offiziell waren in dem Unternehmen ausschließlich weibliche Arbeitskräfte (Putzfrauen) als sogenannte "Minijobber" beschäftigt. Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich bei einem Monatslohn zwischen 60 € und 300 € und einem Arbeitseinsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten mussten, sodass der Stundenlohn weit unter dem Mindestlohn lag. Das Gericht ermittelte Stundenlöhne von maximal 1,79 € und minimal unter 1 €, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 €/Stunde.

Nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts muss bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn, sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den Arbeitnehmerinnen zustand. Weiterhin hat die Kammer festgestellt, dass Stundenlöhne unter 1 € ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig sind.

Da der Unternehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, ging das Gericht davon aus, dass eine Straftat (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) vorliegt.

 
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Verzögerte Vorlage von Buchführungsunterlagen kann strafbar sein

Verzögerte Vorlage von Buchführungsunterlagen kann strafbar sein

Durch das sog. "Verzögerungsgeld", das vom Finanzamt unter weiteren Voraussetzungen festgelegt werden kann, sollen Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zeitnah angehalten werden, insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.

Das Verzögerungsgeld kann im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige

  • der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,
  • seiner Pflicht zur Mitteilung nicht unverzüglich nachkommt,
  • den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
  • Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
  • angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
  • seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde verlagert hat.

Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 €. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein: Dauer der Fristüberschreitung, Gründe der Pflichtverletzung, wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung, Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung, Unternehmensgröße, mangelnde Mitwirkung, wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen.

 
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Mündliche Vereinbarung einer Gehaltserhöhung des Gesellschaftergeschäftsführers als vGA

Mündliche Vereinbarung einer Gehaltserhöhung des Gesellschaftergeschäftsführers als vGA

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft u. a. eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, weil er z. B. mehr als 50 % der Stimmrechte hält, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Eine vGA mindert das zu versteuernde Einkommen nicht.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Auszahlung eines erhöhten Gehaltes trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Vereinbarung gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als vGA zu behandeln. Denn auf eine unwirksame Vereinbarung hätte ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter kein erhöhtes Gehalt gezahlt.

 
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Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar

Nach Verkauf einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen als nachträgliche Werbungskosten abziehbar

In Abkehr von seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.3.2010 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.

Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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