August
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte und haben damit wie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch mindestens 4 Wochen bzw. 24 Werktage im Jahr, die tatsächliche Anzahl der Urlaubstage muss jedoch auf die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wöchentlichen Werktage umgerechnet werden.
Berechnung des Urlaubsanspruchs: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage. Da Minijobber wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht ohne sachlichen Grund benachteiligt werden dürfen, kann der Urlaubsanspruch höher ausfallen, wenn der Arbeitgeber ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen einen längeren Jahresurlaub gewährt.
Beispiel: Einem Arbeitnehmer, der 5 Tage die Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage (5 × 24 : 6) im Jahr zu, auch wenn er insgesamt nur 10 Stunden die Woche arbeitet. Leistet er diese 10 Stunden dagegen an 2 Werktagen in der Woche ab, stehen ihm nur 8 Urlaubstage zur Verfügung (2 × 24 : 6).
Mit Urteil vom 7.5.2014 bestätigt der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich bei der Errichtung eines gemischt - also sowohl privat als auch betrieblich - genutzten Gebäudes die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel richtet.
Die Vorsteuerbeträge sind jedoch dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen.
Da der Flächenschlüssel in der Regel eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes ermöglicht, schließt er sowohl den gesamtunternehmensbezogenen wie auch den objektbezogenen Umsatzschlüssel aus. Der Flächenschlüssel findet aber nach Auffassung des BFH dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten (Höhe der Räume, Dicke der Wände, Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. In solchen Fällen ist die Vorsteueraufteilung anhand des objektbezogenen Umsatzschlüssels vorzunehmen.
Seit dem 13.6.2014 gelten neue Regeln für Verträge von Verbrauchern. Diese ergeben sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, das am 13.6.2014 in Kraft trat. Das Gesetz enthält z. B. folgende Änderungen:
- Wie bei Fernabsatzverträgen muss auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen der Unternehmer den Verbraucher im Vorfeld des Vertrags in klarer und verständlicher Weise u. a. über die wesentlichen Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht informieren.
- Auch bei Verträgen im stationären Handel hat der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über einige grundlegende Punkte zu informieren, sofern sich diese Informationen nicht ohnehin aus den Umständen ergeben.
- Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise beim Einkauf im Onlineshop) sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig. Der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat.
- Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels, wie z. B. die Zahlung mit Kreditkarte, können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn dem Verbraucher alternativ eine Zahlungsmöglichkeit angeboten wird, bei dem keine Mehrkosten anfallen.
- Auch überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.
- In Zukunft müssen Verbraucher beachten, dass bei der Rücksendung von Waren der Händler nun nicht mehr verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
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Ein Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer "erklärt" werden. Dies ist formfrei möglich, kann also auch mündlich, per Telefon oder per E-Mail erfolgen. Da der Verbraucher einen wirksamen Widerruf im Streitfall beweisen muss, sollte dieser in Textform (also schriftlich, per Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Die Widerrufserklärung muss keine Begründung enthalten, aber aus ihr der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Die bloße Rücksendung der Ware ist daher - anders als bisher - nicht mehr ausreichend.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter Themen/Verbraucherschutz/Verbrauchervertragsrecht.
Mit dem Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte sind zum 1.7.2014 wichtige Neuregelungen vor allem für insolvente Verbraucher in Kraft getreten. Das Gesetz enthält für Insolvenzverfahren, die ab dem 1.7.2014 beantragt werden, Regelungen zur:
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Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens: Für den Fall, dass im Insolvenzverfahren eine Entschuldung nicht gelingt, kann der Schuldner eine Befreiung von den restlichen Verbindlichkeiten erhalten. Bislang war dies nur möglich, wenn neben dem Insolvenzverfahren ein sechsjähriges Restschuldbefreiungsverfahren durchlaufen wurde. Künftig ist schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich. Schafft es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm bereits nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Kann der Schuldner zumindest die Verfahrenskosten vollständig bezahlen, ist eine Restschuldbefreiung nach 5 Jahren möglich. Sonst bleibt es bei den bisherigen 6 Jahren.
Dem Schuldner werden durch diese Neuregelung Anreize gesetzt, möglichst viel zu bezahlen, um die frühzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Dies kommt auch den Gläubigern zugute. Anstatt nach 6 Jahren leer auszugehen, erhalten sie nach 3 Jahren einen signifikanten Teil ihrer Forderungen. - Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen: Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch im Verbraucherinsolvenzverfahren die flexible Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen - und zwar unabhängig von einer gesetzlich festgelegten Quote oder einer bestimmten Verfahrensdauer. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger dem Insolvenzplan zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neuanfang frei.
- Stärkung der Gläubigerrechte: Während derzeit die Versagung der Restschuldbefreiung nur im abschließenden Termin vor dem Insolvenzgericht beantragt werden konnte, können Gläubiger zukünftig jederzeit schriftlich dem Schuldenerlass widersprechen, ohne zu diesem Termin extra anreisen zu müssen. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen.
Die Bundesregierung hat am 4.6.2014 ein Reformpaket beschlossen, mit dem die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert und die Verbraucher geschützt werden sollen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung vom 13.6.2014 die Reform beraten und im Kern keine Einwendungen hiergegen erhoben.
Ziel des Gesetzes ist, dass die Versicherungsnehmer auch in Zukunft die ihnen zugesagten Leistungen aus ihren Lebensversicherungsverträgen erhalten. Nachfolgend die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
- Ausschüttungen der Versicherungsunternehmen an Aktionäre werden untersagt, solange dies erforderlich ist, um die Erfüllbarkeit der Garantiezusagen sicherzustellen. Dabei wird berücksichtigt, inwieweit die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen ausreichen, um die den Versicherten gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren.
- Die Überschussbeteiligung der Versicherten wird an das Niedrigzinsumfeld angepasst. Die Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Risikoüberschüssen wird von 75 % auf 90 % angehoben. Es ist künftig einfacher möglich, garantierte Zinsleistungen aus anderen Ergebnisquellen zu finanzieren, wenn die Kapitalerträge dazu nicht ausreichen. Die Versicherer werden verpflichtet, Angaben zu veröffentlichen, mit denen die Überschussbeteiligung für ihre Kunden und für Dritte nachvollziehbarer wird.
- Versicherer und Aufsicht müssen Risiken frühzeitiger erkennen und danach handeln. Dazu werden insbesondere mehrjährige Prognoserechnungen der Versicherer ausdrücklich im Gesetz verankert. Daneben werden die Regelungen für die Sanierungsplanung der Unternehmen verbessert und die Handlungsoptionen der Aufsicht gestärkt, wenn die langfristige Risikotragfähigkeit der Versicherer nicht gegeben ist.
- Die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte wird erhöht. Dafür müssen insbesondere Versicherungsvermittler die Höhe ihrer Provision gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen. Die bilanzielle Anrechenbarkeit von Abschlusskosten wird herabgesetzt (Absenkung des Höchstzillmersatzes). So soll Druck auf die Versicherungsunternehmen ausgeübt werden, ihre Abschlusskosten zu senken.
- Die Ausschüttung von Bewertungsreserven an die ausscheidenden Versicherten kann begrenzt werden, sofern die von einem Versicherungsunternehmen gebildeten Rückstellungen bei den gegenwärtig niedrigen Zinsen nicht ausreichen, um die den verbleibenden Versicherten gegebenen Garantiezusagen zu finanzieren. Damit wird entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein Ausgleich zwischen den Interessen der in einer Risikogemeinschaft verbunden Versicherten hergestellt. In der gegenwärtigen Situation bevorzugt die bestehende Regelung einseitig die Interessen der aktuell aus einem Versicherungsverhältnis Ausscheidenden gegenüber derjenigen, deren Versicherungsverträge erst in Zukunft fällig werden.
- Der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen für Neuverträge wird herabgesetzt. Die Möglichkeit der Versicherer, Mittel in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zurückzuhalten statt sie an die Versicherten auszuschütten, wird begrenzt.
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