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Februar

Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelungen im AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.

Die Regelungen im AÜG fingieren das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bewusst nicht die Rechtsfolge der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher angeordnet. Das Unionsrecht gibt kein anderes Ergebnis vor. Die europäische Richtlinie über Leiharbeit sieht keine bestimmte Sanktion bei einem nicht nur vorübergehenden Einsatz des Leiharbeitnehmers vor.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis betrieb ein Landkreis Krankenhäuser. Eine 100%ige Tochter des Betreibers hat eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Sie stellte 2008 einen Mitarbeiter als IT-Sachbearbeiter ein. Dieser wurde als Leiharbeitnehmer ausschließlich in Einrichtungen des Landkreises eingesetzt. Der Sachbearbeiter hat die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und dem Landkreis ein Arbeitsverhältnis besteht. Er meinte, er sei dieser nicht nur vorübergehend überlassen worden mit der Folge, dass zwischen dem Landkreis und ihm ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.

Den Fall beurteilte das BAG jedoch anders. Es kam zu dem Entschluss, dass zwischen dem IT-Sachbearbeiter und Landkreis kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.

Fälligkeitstermine - Februar 2014

  • Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.2.2014
  • Gewerbesteuer, Grundsteuer: 17.2.2014
  • Sozialversicherungsbeiträge: 29.1.2014

Basiszins / Verzugszins

 

  • Verzugszinssatz ab 1.1.2002: (§ 288 BGB)

    Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern:
    Basiszinssatz + 5-%-Punkte

    Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern:
    Basiszinssatz + 8-%-Punkte
  • Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB
    maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen

    Ab 1.1.2014 = unbekannt (stand bei Ausarbeitung dieses Schreibens noch nicht fest)
    seit 01.01.2014 = - 0,63 %
    01.01.2013 - 31.12.2013 - 0,38 %
    01.01.2013 - 30.06.2013 = - 0,13 %

Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!

Verbraucherpreisindex

Hinweis: Der Verbraucherpreisindex wird in fünfjährigem Abstand einer turnusmäßigen Überarbeitung unterzogen. Ab Januar 2013 erfolgt die Umstellung von der bisherigen Basis 2005 auf das Basisjahr 2010. Damit verbunden ist die Neuberechnung der Ergebnisse ab Januar 2010.

Verbraucherpreisindex (2010 = 100)

2013 Januar 104,5   2012 Januar 102,8
  Februar 105,1     Februar 103,5
  März 105,6     März 104,1
  April 105,1     April 103,9
  Mai 105,5     Mai 103,9
  Juni 105,6     Juni 103,7
  Juli 106,1     Juli 104,1
  August 106,1     August 104,5
  September 106,1     September 104,6
  Oktober  105,9     Oktober 104,6
  November 106,1     November 104,7
  Dezember 106,5     Dezember 105,0


Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:
http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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