Folgen Sie uns auf

Februar

Barzahlung bei "Haushaltsscheckverfahren" möglich

Das Einkommensteuergesetz regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung sowie der jeweiligen Bezahlung. In solchen Fällen ist eine Barzahlung nicht zulässig.

Im Gegensatz dazu dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das "Haushaltsscheckverfahren" Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung als Nachweis. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert.

In diesen Fällen ist daher auch ausnahmsweise die Barzahlung des Arbeitslohns an die beschäftigte Person zulässig und führt nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.

Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 entschieden, dass die Neuregelung der Vorsteueraufteilung im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Diese Vorschrift ordnet seit dem 1.1.2004 einen Vorrang des Flächenschlüssels vor dem Umsatzschlüssel an.

In der Sache ging es um die Höhe des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes, mit dem sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze erzielt werden. Da der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Ausgangsumsätze möglich ist, war eine Aufteilung der Vorsteuern erforderlich. Der Steuerpflichtige nahm die Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel vor. Dem widersprach die Finanzverwaltung und teilte die Vorsteuern nach dem ungünstigeren Flächenschlüssel auf. Der BFH billigte diese Art der Aufteilung.

Der objektbezogene Flächenschlüssel führt zu einer präziseren Vorsteueraufteilung als der auf die Gesamtumsätze des Unternehmens bezogene Pro-rata-Satz der EG-Richtlinien. Deshalb darf ihn der deutsche Gesetzgeber vorrangig vor dem Umsatzschlüssel zur Aufteilung vorsehen. Der Vorrang des Flächenschlüssels gilt aber nur für solche Vorsteuerbeträge, die der Berichtigung nach dem UStG unterliegen. Hierunter fallen insbesondere Vorsteuern aus Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern.

Steuerliche Behandlung von "Kapitalabfindungen" berufsständischer Versorgungswerke

Kapitalabfindungen, die von berufsständischen Versorgungswerken ihren Versicherten gewährt werden, sind ab dem 1.1.2005 - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Alterseinkünftegesetzes - steuerpflichtig. Seitdem werden die einmaligen Leistungen ebenso wie die laufenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke mit dem sog. Besteuerungsanteil, der im Jahr 2005 50 % betrug und der jährlich ansteigt, der Besteuerung unterworfen. Vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes konnte die Kapitalleistung demgegenüber in den meisten Fällen steuerfrei vereinnahmt werden.

In einem vor dem Bundesfinanzhof ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger im März 2009 eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 350.000 € von seinem Versorgungswerk erhalten. Diese wurde vom Finanzamt mit dem Besteuerungsanteil von 58 % der Einkommensteuer unterworfen. Dem stimmte auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 23.10.2013 zu. Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ist ausdrücklich auch auf andere als lediglich laufende Rentenleistungen - und damit auch auf einmalige Zahlungen - anzuwenden, die nach dem 31.12.2004 zugeflossen sind.

Da aber für den Bereich der Basisversorgung lediglich Rentenzahlungen typisch sind und die Versorgungswerke nur Abfindungen zahlen dürfen, die auf vor 2005 bezahlten Beiträgen beruhen, hat der BFH eine atypische Zusammenballung von Einkünften bejaht und insoweit auf die Kapitalleistung die sog. Fünftelregelung - also eine ermäßigte Besteuerung - angewendet.

Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.11.2013 zu dem ab 2009 geltenden Erbschaftsteuergesetz entschieden, dass die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen (z. B. mangels Erwerbs liquider Mittel wie Bargeld oder Bankguthaben) an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht.

Mehr als ein Drittel des Reisepreises als Anzahlung unzulässig

Eine Klausel eines Reiseveranstalters ist unwirksam, wenn sie den Reisenden zu einer Anzahlung verpflichtet, die 1/3 des Gesamtreisepreises übersteigt.

Klauseln, die allein die Bezeichnung einer Reise wie gesondert gekennzeichnete "Top-Angebote" sowie ausgewählte bzw. preisreduzierte "Specials", "Sparreisen" zum Anlass unterschiedlicher Reisebedingungen machen, sind unzulässig, wenn die Bezeichnung für den Reisenden nicht eindeutig ist und einen durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht näher eingeschränkten Beurteilungsspielraum lässt.

In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall enthielt der Vertrag eines Reiseveranstalters u. a. folgende Klausel: "2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von i. d. R. 25 %, bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen und Reisen der Marken D.T., r., A1., A2. , A3. und BestPreis-Angeboten von T. F.G. sowie Ticket-Paketen aus Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) mit dem Titel "Musicals & Shows" 40 % des Gesamtpreises fällig. (…)"

In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass die vom Reiseveranstalter in seinen Allgemeinen Reisebedingungen geforderte Anzahlung von 40 % des Reisepreises unmittelbar bei Vertragsabschluss den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Aus Sicht des Vertragspartners ist nicht eindeutig erkennbar, was unter "gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten sowie ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials, Sparreisen" zu verstehen ist. Dieser Teil der Klausel ist für den Vertragspartner unklar und undurchschaubar.

Eine Anzahlung, zumindest wenn sie 1/3 des Reisepreises übersteigt und damit erst recht, wenn sie wie im vorliegenden Fall 40 % des Gesamtpreises ausmacht, stellt demnach eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar. Selbst bei einem Angebot sehr kurzfristiger Reisen, ist eine formularmäßige Verpflichtung zur Anzahlung von mehr als 1/3 des Gesamtreisepreises vor dem Zeitpunkt der Überlassung der Reiseunterlagen unangemessen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.