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Februar

Ab 1.2.2014 gilt SEPA - mit einer Übergangsfrist bis 1.8.2014 - für Unternehmen und Vereine

Am 1.2.2014 lösen europäische Zahlungsverfahren die nationalen Verfahren ab. Ab diesem Datum sollten Unternehmen, Vereine und öffentliche Kassen nur noch mit SEPA arbeiten. Die EU-Kommission verlängert jedoch aus Angst vor einem Zahlungschaos die SEPA-Übergangsfrist um 6 Monate. Die bisherigen Überweisungswege funktionieren demnach noch bis zum 1.8.2014.

Es gibt durch SEPA aber auch handfeste Vorteile. Der gesamte bargeldlose Euro-Zahlungsverkehr kann unabhängig vom Sitz oder Wohnort gesteuert werden - effizient, sicher und einheitlich. Sie haben europaweit freie Kontowahl. Für Ihre Kontoführung können Sie sich das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in ganz Europa aussuchen. SEPA ist auch für Unternehmen, die im Internethandel aktiv sind, vorteilhaft. Sie können ihren Kunden das Überweisungs- und Lastschriftverfahren nunmehr europaweit als Zahlungsmöglichkeit anbieten - in Absprache mit ihrer Bank.

Kosten eines Studiums, das eine Erstausbildung vermittelt, sind grundsätzlich nicht abziehbar

Mit Urteil vom 5.11.2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium, welches eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im Streitfall hatte ein Student ein Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit abzuziehen. Dem stand entgegen, dass der Gesetzgeber als Reaktion auf die geänderte BFH-Rechtsprechung das Einkommensteuergesetz neu gefasst und nunmehr ausdrücklich angeordnet hatte, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine "erstmalige" Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten darstellen. Anzuwenden ist die Neufassung des Gesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2004.

Nach Auffassung des BFH verstößt diese Regelung weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber habe nur das langjährige und auch bis 2011 vom BFH anerkannte grundsätzliche Abzugsverbot für Kosten der beruflichen Erstausbildung nochmals bestätigt.

Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen

Verträge unter Angehörigen werden von der Finanzverwaltung regelmäßig kritisch beurteilt und können steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dieser Fremdvergleich dient bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der steuerlich zu berücksichtigenden Einkunftserzielung zuzuordnen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen mit Urteil vom 22.10.2013 klargestellt, dass bei der Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Bäcker von seinem Vater umfangreiches Betriebsinventar. In Höhe des Kaufpreises gewährte der Vater dem Sohn ein verzinsliches Darlehen; diese Forderung trat der Vater sogleich an seine Enkel, die seinerzeit minderjährigen Kinder des Sohnes, ab. Der Darlehensvertrag sah vor, dass die jährlichen Zinsen dem Darlehenskapital zugeschrieben werden sollten. Beide Seiten sollten den Vertrag ganz oder teilweise mit einer Frist von 6 Monaten kündigen können. Das Finanzamt erkannte die Zinsaufwendungen nicht als Betriebsausgaben an.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Da der Bäcker ohne das Angehörigendarlehen den Mittelbedarf für seine betriebliche Investition bei einem Kreditinstitut hätte decken müssen, hätten bei der Durchführung des Fremdvergleichs großzügigere Maßstäbe angelegt werden müssen als in Fällen, in denen z. B. Eigenmittel dem Betrieb entnommen und als Angehörigendarlehen zurückgewährt werden.

Anmerkung: Auch wenn dieses Urteil steuerzahlerfreundlich ausgefallen ist, sollten Verträge zwischen Angehörigen nach strengen Kriterien abgeschlossen und auch so durchgeführt werden, um eben solchen Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen.

Einkünfteerzielungsabsicht nach Entmietung und Leerstand

Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist eine Einkünfteerzielungsabsicht nicht feststellbar - und damit ein Ansatz von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht möglich -, wenn nach Entmietung eines Mehrfamilienhauses die bisher vorhandenen Wohnungen zu neuen, größeren Wohnungen zusammengelegt werden sollen und das Haus vor der Durchführung der Sanierung jahrelang leer steht.

Fallen Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung eines (leerstehenden) Wohngrundstücks an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Aufwand als (vorab entstandene) Werbungskosten setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgibt. Daher muss sich der endgültige Entschluss zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen.

Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.

Steuern sparen mit dem "Haushaltsscheckverfahren"

Der Gesetzgeber fördert Privathaushalte, die haushaltsnahe Dienstleistungen von Minijobbern verrichten lassen, auf besondere Art und Weise.

Das Finanzamt erkennt 20 % der gesamten Aufwendungen, maximal jedoch 510 €, als Minderungsbetrag bei der Steuerschuld an. Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben, deren Anerkennung lediglich das steuerpflichtige Einkommen vermindert, erhöht der Absetzungsbetrag für Minijobs in Privathaushalten die Einkommensteuererstattung unmittelbar. Die von den Privathaushalten an die Minijob-Zentrale abzuführenden Abgaben betragen maximal 14,44 %. Durch die Absetzbarkeit von 20 % der Arbeitgeberaufwendungen für den Minijobber kann sich bei der Steuererklärung hier ein echtes Plus ergeben.

Beispiel: Zum 1.2.2014 stellt ein Ehepaar eine Haushaltshilfe z. B. eine Putzfrau ein. Die Haushaltshilfe ist gesetzlich krankenversichert und unterliegt im Minijob nicht der Rentenversicherungspflicht. Das Ehepaar zahlt der Haushaltshilfe eine Vergütung von 150 € im Monat. Es verfügt über Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Die Steuerschuld des Ehepaares für das Jahr 2014 beträgt 8.500 €.

An die Minijob-Zentrale zu zahlen: 11 Monate x 150 € = 1.650 € x 14,44 % = 238,26 € Absetzungsbetrag: 1.650 € (Bruttolohn) + 238,26 € (Abgaben) = 1.888,26 € x 20 % = 377,65 €

Durch die Berücksichtigung des Absetzungsbetrags vermindert sich die Einkommensteuerschuld nachträglich um 377,65 Euro auf 8.122,35 Euro. Die Steuerersparnis übersteigt den Betrag, den das Ehepaar für die Haushaltshilfe an die Minijob-Zentrale abzuführen hat, um 139,39 Euro (377,65 Euro abzüglich 238,26 Euro).

 

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