Januar
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 22.10.2013 entschiedenen Fall verklagte ein Ehemann eine Bank auf Schadensersatz in Höhe von 252.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Er berief sich dabei auf eine nicht anleger- und objektgerechte Beratung. Die Klage wurde mit einem rechtskräftigen Urteil vom Landgericht abgewiesen.
Nun verklagte die Ehefrau die Bank wegen mehrerer Aufklärungs- und Beratungsfehler, u. a. erstmals wegen pflichtwidrigen Verschweigens erhaltener Rückvergütungen. Die Richter des BGH ließen die Klage nicht zu. "Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen", so der BGH.
Bei der zweiten Klage ging es, wie auch in der ersten, um den Ersatz des investierten Kapitals wegen vermeintlich unzureichender Beratung und Aufklärung in den der Anlageentscheidung vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass - auch - die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.
Die Regelung, dass grundsätzlich alle von einem Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen als einheitliche Beschäftigung anzusehen sind, findet auch im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Haushalt Anwendung.
In einem vom Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall beschäftigte ein Rechtsanwalt für die Reinigung seiner Kanzlei als auch seiner Privaträume ein und dieselbe Reinigungskraft. Die Richter des LSG entschieden, dass hier eine einheitliche Beschäftigung vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Teilnahme am Haushaltscheckverfahren für die Tätigkeiten in den Privaträumen ausscheidet.
Eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht werden, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde.
In dem vom Bundesarbeitsgericht am 13.11.2013 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit 2006 als Controller in einem Verlag beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation, ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Der Verlag übersandte jeweils im Herbst eines Jahres ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem "Richtlinien" der Auszahlung aufgeführt waren.
In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge "an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis" befänden; Verlagsangehörige sollten für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer erhielten die Sonderzahlung nach den Richtlinien anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Controllers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.9.2010. Nun verlangte er die anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung.
Die BAG-Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht und verurteilten den Verlag zur entsprechenden Zahlung. In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Sonderzahlung nach den Richtlinien einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen soll, dient aber zugleich der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit.
In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie die in den o. g. Richtlinien vereinbart, unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie entzieht ihm bereits erarbeiteten Lohn. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Anhaltspunkte dafür, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers oder für besondere - vom Arbeitnehmer nicht erbrachte - Arbeitsleistungen sein sollte, sind nicht ersichtlich.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen - wie z. B. Essen oder Einkaufen - können allerdings die versicherte Tätigkeit und damit den Unfallversicherungsschutz unterbrechen. Dies gilt auch für das private Telefonieren während der Arbeitszeit, wenn damit die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Dies entschied das Hessische Landessozialgerichts (LSG) in seinem Urteil vom 25.9.2013.
In einem Fall aus der Praxis wollte ein Lagerarbeiter seine Frau mit dem Handy anrufen. Da es in der Lagerhalle zu laut war und eine schlechte Verbindung bestand, ging der Mann nach draußen auf die Laderampe. Als er nach dem zwei- bis dreiminütigen Telefonat in die Halle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen, verdrehte sich das Knie und erlitt eine Kreuzbandruptur. Er beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab.
Die Richter des LSG gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich ganz geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werde. Hiervon sei im entschiedenen Fall nicht auszugehen. Denn dieser habe sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert.
Wer auf deutschen Autobahnen - insbesondere bei Dunkelheit - die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h mit 200 km/h um rund 60 % und damit massiv überschreitet, führt zugunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen null zurück.
Eine solche Geschwindigkeit ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung von Verkehrssituationen rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Auch bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Unfallgegners führt dies zu einer Mithaftung, im entschiedenen Fall in Höhe einer Quote von 40 % der Schadenssumme.
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