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Oktober

Kundenzahlungen auf das private Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers

Kundenzahlungen auf ein privates Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH sind als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu erfassen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21.10.2014 entschieden.

Eine vGA liegt immer dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil im Sinne einer bei ihr eintretenden Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zuwendet, diese Zuwendung ihren Anlass oder zumindest ihre Mitveranlassung im Gesellschaftsverhältnis hat und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Das ist in der Regel der Fall, wenn ein gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.

Mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers hat dieser die Verfügungsgewalt über die Beträge und damit einen Vermögensvorteil zulasten der GmbH erlangt.

Allein aus dem Umstand, dass der Steuerpflichtige als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, kann nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden.

Schlechtere ertragsteuerliche Einstufung von Blockheizkraftwerken

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder teilen mit Schreiben vom 17.7.2015 mit, dass sie nunmehr Blockheizkraftwerke (BHKW) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentliches Bestandteil des Gebäudes statt wie zuvor als selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut behandeln werden. Dies hat zur Folge, dass sie zwar weiterhin der linearen Abschreibung unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren. Die durchschnittliche Lebensdauer eines BHKWs ist i. d. R. jedoch deutlich niedriger. Muss das BHKW ausgetauscht werden, ist der anfallende Erhaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Die alte Verwaltungsauffassung stufte die BHKW als selbstständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter ein und erlaubte für Abschreibungszwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde zu legen.

Diese Einstufung hat auch Auswirkungen auf die die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage. Mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens sind diese nicht mehr möglich.

Anmerkung: Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten BHKW wird Vertrauensschutz gewährt. Für solche Anlagen besteht ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung. Das Wahlrecht ist spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben.

Umlagesätze für Minijobber geändert

Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft. Diese finanzielle Belastung der Arbeitgeber wird durch ein Ausgleichsverfahren (teilweise) ausgeglichen. Zur Finanzierung zahlen Arbeitgeber auch für Minijobber die U1 für Aufwendungen bei Krankheit und die U2 für Aufwendungen bei Mutterschaft.

Die Umlagesätze für Minijobber haben sich zum 1.9.2015 geändert; die neuen Werte gelten ab diesem Tag. So beträgt die U1 1,00 % (bis 31.8.2015: 0,70 %) und die U2 0,30 % (bis 31.8.2015: 0,24 %).

Flugverspätung aufgrund außergewöhnlichen Umstandes

Nach der Fluggastrechteverordnung (FluggastrechteVO) haben Reisende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, wenn sich der Flug verspätet oder annulliert wird.
 

  • 250 € bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,
  • 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,
  • 600 € bei allen nicht unter die o. g. Punkte fallenden Flügen.

Das Luftfahrtunternehmen ist jedoch nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leis-ten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Eine große Verspätung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück und befreit damit von der Verpflichtung zu einer Ausgleichsleistung, wenn sie durch dem Luftverkehrsunternehmen in der gegebenen Situation (hier: nach Startabbruch infolge Vogelschlags) mögliche und zumutbare Maßnahmen nicht vermieden werden konnte.

Das Luftverkehrsunternehmen muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der konkreten Maßnahmen darlegen, die es nach dem Eintritt des Ereignisses getroffen hat, um den Flug so bald wie möglich durchzuführen.

Die FluggastrechteVO begründet jedoch keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.

Widerrufsrecht bei Heizölbestellung

Ein Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien und Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden.

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob dies auch für Heizölbestellungen zutrifft. Er kam in seinem Urteil vom 17.6.2015 zu dem Entschluss, dass bei den o. g. Verträgen der spekulative Charakter den Kern des Geschäfts ausmacht. Einen solchen spekulativen Kern weist der Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher jedoch nicht auf. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.

Anmerkung: Wichtig ist, dass das Heizöl sich noch nicht im Tank des Bestellers befindet und die Bestellung über Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) erfolgt ist.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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