August
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte eine Pferdebesitzerin ihr Pferd einem Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Arzt verschloss die Wunde, unternahm aber keine weiteren Untersuchungen. Später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Es hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen hat. Er habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die diese bestätigt hätten.
Anmerkung: Die BGH-Richter führten in der Entscheidung weiterhin aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der "Beweislastumkehr" bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus.
Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentliche unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten. Dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.
So ist bei der Aufklärung auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist in einer Kurzmitteilung auf eine mögliche Bedrohung von IP-Telefonen und Apps hin, mit denen auch von unterwegs über das Internet über den eigenen Heimrouter mit der eigenen Festnetzrufnummer telefoniert werden kann. Die dafür notwendige Funktion sollte am Router deaktiviert werden, wenn sie nicht benötigt wird. Wird sie verwendet, sollte ein neues, sicheres Passwort vergeben werden.
Ferner empfiehlt das BSI Nutzern, bei allen internettelefoniefähigen Routern abgehende Auslands- und Sonderrufnummern sowie Mehrwertdienste zu sperren und nur die Ausnahmen zuzulassen, die tatsächlich benötigt werden.
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall versicherte eine Krankenkasse bei einem privaten Krankenversicherer ihre Mitglieder und deren familienversicherten Angehörigen weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten. Das Bundesversicherungsamt bat nach anfänglicher Duldung um Beendigung des Vertrags, beriet die Krankenkasse aufsichtsrechtlich und verpflichtete sie, den Gruppenversicherungsvertrag unverzüglich zu beenden.
Die Richter des BSG entschieden mit ihrem Urteil vom 31.5.2016, dass die Krankenkasse mit dem Gruppenversicherungsvertrag zusätzliche, nicht durch Gesetz zugelassene Leistungen übernahm. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft, an der es fehlt. Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei Bedarf selbst ergänzend mit weltweitem Schutz bei Auslandsreisen absichern.
- Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.8.2016
- Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.8.2016
- Sozialversicherungsbeiträge: 29.8.2016
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