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Juli

Steuerbefreite Vereine müssen auch Steuererklärungen abgeben

In der Regel prüfen die Finanzämter alle 3 Jahre, inwieweit Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, in der zurückliegenden Zeit die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Bitte beachten Sie! Steuererklärungs-Formulare werden nicht mehr an die Vereine versandt. Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über ELSTER erforderlich (www.elster.de)

Vergabe von Wohnungsimmobilienkrediten wird erleichtert

Anfang 2016 hatte die Bundesregierung mit der Umsetzung der sog. Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine strengere Prüfung der Kreditwürdigkeit bei der Immobilienkreditvergabe eingeführt. Die bestehenden Regelungen zur Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien wurden nun präzisiert.

  • Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien: Künftig kann eine Wertsteigerung durch Baumaßnahmen oder Renovierung einer Wohnimmobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden.
    Ferner sind die gesetzlichen Vorgaben für Verbraucher-Darlehensverträge grundsätzlich nicht auf sog. "Immobilienverzehrkredite" anwendbar. Das sind Kredite, bei denen man das Eigenheim etwa an die Bank verkauft, die dafür eine lebenslange Rente zahlt und außerdem ein lebenslanges Wohnrecht gewährt.
  • Verbot sog. Kopplungsgeschäfte: Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte. Bei Geschäften dieser Art gibt es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten; etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bausparverträge oder Riester-Sparverträge.
  • Kein ewiges Widerrufsrecht: Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, erlischt es spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für sogenannte "Altverträge", die zwischen dem 1.8.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, gilt es nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21.3.2016 endete hier das Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung war in diesen Fällen häufig wegen eines Formfehlers und nicht wegen falschen Inhalts fehlerhaft.
  • Stärkere Verbraucherrechte bei Null-Prozent-Krediten: Verkäufer müssen auch hier die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden genauer prüfen. Auch bei Null-Prozent-Finanzierungen gilt ein Widerrufsrecht. Das war bisher nicht der Fall.
  • Sachkundenachweis für Immobilien-Darlehensvermittler: Immobilien-Darlehensvermittler müssen einen Sachkundenachweis führen. Und sie müssen sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
    Die Bundesregierung führt auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen. Seine Vergütung erhält er nur von dem Kunden, der ihn beauftragt hat.
  • Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen: Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über 6 Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 % ausschöpft oder er sein Konto bei geduldeter Überziehung über 3 Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 % des monatlichen Geldeingangs überzieht.
    Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute klar und eindeutig über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit informieren. Er muss auch auf ihrer Webseite gut sichtbar sein.

Kostenfallen im Internet

Häufig werden Verbraucher im Internet und über soziale Medien auf Angebote aufmerksam gemacht (z. B. Hautpflege- und Schönheitsprodukte). Interessierte tippen auf die Werbeanzeige und gelangen so auf die deutschsprachige Website des Händlers.

Um mehr Informationen über die Produkte und den Preis zu erhalten, müssen Name, E-Mail-Adresse und Anschrift genannt werden. Von unseriösen Händlern werden dann Waren zugesandt und in Rechnung gestellt, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat. Und wer nicht gleich zahlt, wird mit mehreren Zahlungsaufforderungen bedrängt.

Hierzu informiert das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in einer Pressemitteilung vom 19.5.2017 wie folgt:

  • Bei der Lieferung unbestellter Ware ist man weder verpflichtet sie zu bezahlen noch sie zurückzuschicken.
  • Die Rechnung sollte schriftlich zurückgewiesen werden. Zur Zahlung verpflichtet ist nur der, wer klar und deutlich darauf hingewiesen wurde (z. B. über eine Schaltfläche wie "Jetzt kaufen"!)
  • Bei Unsicherheit, ob die Ware bestellt wurde oder nicht, steht dem Verbraucher das mindestens 14-tägige Widerrufsrecht zu. Die Frist beginnt erst mit Erhalt der Ware. Sie verlängert sich um 12 Monate, wenn nicht richtig über das Widerrufsrecht informiert wurde. Widerrufen sollte man am besten per Fax oder per E-Mail mit Lesebestätigung.
  • Ist die Rechnung schon gezahlt, sollte das Unternehmen zur Rückerstattung aufgefordert werden. Wer mit Kreditkarte gezahlt hat, kann seine Bank oder seinen Kreditkartenanbieter um eine Rückbuchung bitten ("chargeback").

Beweislast für rechtzeitige Unterrichtung bei Flugannullierung

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall buchte ein Fluggast über einen Online-Reisevermittler einen Hin- und Rückflug mit einer Surinamischen Luftfahrtgesellschaft. Der Hinflug war für den 14.11.2014 vorgesehen. Am 9.10.2014 unterrichtete die Gesellschaft den Reisevermittler über die Annullierung dieses Flugs. Am 4.11.2014 wurde der Kunde mit einer E-Mail des Reisevermittlers darüber unterrichtet.

Unter Berufung auf die Unionsverordnung über Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei Annullierung von Flügen forderte er von der Gesellschaft die Zahlung des darin geregelten Pauschalbetrags von 600 €. Die Verordnung sieht u. a. vor, dass den Fluggästen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen eingeräumt wird, es sei denn, sie wurden über die Annullierung des Flugs mindestens 2 Wochen vor der Abflugzeit unterrichtet.

Dazu entschieden die EuGH-Richter, dass ein Luftfahrtunternehmen, welches nicht beweisen kann, dass ein Fluggast über die Annullierung seines Flugs mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet worden ist, diesem einen Ausgleich zu leisten hat. Dies gilt nicht nur bei einem unmittelbar zwischen dem Fluggast und dem Luftfahrtunternehmen, sondern auch bei einem über einen Online-Reisevermittler geschlossenen Beförderungsvertrag.

Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt - hier ungültige Reisepapiere

Ein Reisevertrag kann sowohl vom Reiseveranstalter als auch vom Reisenden gekündigt werden, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Unter höherer Gewalt wird ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis verstanden.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 16.5.2017 entschiedenen Fall buchte eine Familie eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte die Mutter für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei meldete diese sowie 13 weitere versandten Ausweisdokumente jedoch wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen. Dies führte wiederum dazu, dass den Passagieren am Abreisetag der Abflug in die USA verweigert wurde. Das Reiseunternehmen zahlte einen Teil des Reisepreises zurück; die Familie beanspruchte jedoch auch die Rückzahlung des restlichen Betrages.

Dazu entschied der BGH, dass höhere Gewalt nicht vorliegt, wenn das störende Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. So verhält es sich auch im entschiedenen Fall. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung geeigneter Ausweispapiere für die Reise in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden.

 

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