Februar
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Dies liegt u. a. vor, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu entscheiden, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Vermieter eine Eigenbedarfskündigung aussprechen darf. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass auch in den Fällen eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zulässig ist, in denen als Vermieterin eine teilrechtsfähige (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auftritt.
In ihrer Begründung führten sie aus, dass der Zweck der Kündigungsregelungen im BGB darin besteht, einerseits den vertragstreuen Mieter, für den die Wohnung einen Lebensmittelpunkt darstellt, vor willkürlichen Kündigungen zu schützen, andererseits aber auch dem Vermieter die Befugnis einzuräumen, sich bei Vorliegen eines triftigen Grundes aus dem Mietverhältnis lösen zu können. Durch die Ausgestaltung der einzelnen Kündigungstatbestände sollen keineswegs nur (berechtigte) Mieterinteressen geschützt werden. Vielmehr soll hierdurch ein gerechter Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien ermöglicht werden.
Durch die Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sind zwar nicht mehr die Gesellschafter als natürliche Personen Vermieter, sondern die Gesellschaft ist selbst Vermieterin geworden, sodass der auf natürliche Personen zugeschnittene Kündigungstatbestand Eigenbedarf nicht mehr direkt anwendbar ist. Die Interessenlage hat sich aber nicht verändert.
In einem Fall aus der Praxis beinhaltete ein Mietvertrag u. a. folgende Klausel: "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 4 Jahren auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. Sie ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) hatten nun zu entscheiden, ob diese Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt und somit unwirksam ist.
Nach seiner Rechtsprechung ist zwar ein formularmäßiger Kündigungsausschluss dann unwirksam, wenn er einen Zeitraum von 4 Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet. Daher hat der BGH formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von 4 Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals "nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig ist.
Die o. g. Klausel sieht jedoch vor, dass die ordentliche Kündigung erstmals "zum Ablauf dieses Zeitraums" zulässig ist. Sie entspricht damit der gesetzlichen Regelung.
Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. "Grob unbillig" nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt.
Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von 2 Jahren als "verfestigt" gilt. Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) haben jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Das OLG hat dem Antrag eines Ehemannes stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner "Papa".
In solch einer Konstellation kann auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Der bedürftige Ehepartner hat sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und damit zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Eine weitere Unterhaltsverpflichtung des ehemaligen Partners ist vor diesem Hintergrund nicht zumutbar.
Grundsätzlich legt der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung durch eine gegenüber dem Versicherer abzugebende Erklärung fest, wem die Versicherungsleistung nach seinem Tode zustehen soll. Er bestimmt so über das Bezugsrecht der Lebensversicherung. Wählt er hierbei unklare, interpretationsbedürftige Formulierungen, sind die - regelmäßig erst nach seinem Tode angerufenen - Gerichte gefordert, seine Erklärung auszulegen. Das kann für die Beteiligten nicht immer zu vorhersehbaren Ergebnissen führen. Da helfen nur klare Formulierungen!
Ein Beispiel gibt der am 13.5.2016 vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschiedene Fall, in dem der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung festlegte, dass die Versicherungsleistung nach seinem Tode den "Eltern, bei Heirat Ehegatte" zustehen sollte. Der Versicherungsnehmer war von 1996 bis 2000 verheiratet. Nachdem er verstarb, stritten seine Eltern und seine Tochter als Alleinerbin über die Formulierung.
Die Richter des OLG kamen zu dem Entschluss, dass die überlebenden Eltern die Versicherungsleistung nach dem Tode des Versicherungsnehmers beanspruchen können, weil die Ehe des Versicherungsnehmers zuvor geschieden wurde. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Erklärung des Erblassers, dass seine Ehefrau die Versicherungsleistung nach der Scheidung nicht mehr habe erhalten sollen. Das Bezugsrecht steht aber nicht der Tochter als Alleinerbin zu. Aus dieser Formulierung folgt vielmehr, dass die Eltern bei Beendigung der Ehe als ursprüngliche Bezugsberechtigte erneut berechtigt sind.
In einem anderen Fall hat der Bundesgerichtshof am 22.07.2015 entschieden, dass die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem Versicherer, im Falle seines Todes solle "der verwitwete Ehegatte" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, so zu verstehen war, dass - auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers - der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete und bei seinem Tode geschiedene Ehegatte weiterhin bezugsberechtigt sein sollte.
Eine Reform des Urhebervertragsrechts passierte am 16.12.2016 den Bundesrat. Danach sollen freiberufliche Künstler und Autoren zukünftig für ihre kreative Leistung gerechter bezahlt werden.
Unter anderem erlaubt das Gesetz, dass Autoren künftig die Exklusivrechte an einem Buch nach 10 Jahren zurückfordern können, wenn sie anderswo ein besseres Angebot erhalten.
Neu eingeführt wird ein Auskunftsanspruch, mit dem Künstler in Erfahrung bringen können, wie oft sich ihr Werk verkauft. Damit lässt sich einfacher prüfen, ob ihre Vergütungen den Einnahmen der Verwerter entsprechen. Zudem gibt es ein neues Klagerecht für Verbände zur besseren Durchsetzung der Ansprüche von Urhebern vor Gericht. Das Gesetz tritt am 1.3.2017 in Kraft.
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