Februar
Der Bundesrat hat am 16.12.2016 dem "Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften" zugestimmt. Damit werden die Rahmenbedingungen für die Kapitalausstattung von GmbHs verbessert. Vor allem junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen werden - durch Verbesserung ihrer Finanzierungsmöglichkeiten - profitieren.
Seit 2008 ist die Nutzung von Verlustvorträgen nach einem Gesellschafterwechsel (Mantelkauf) eingeschränkt. Künftig wird die steuerliche Verrechnung von Verlusten bei Körperschaften neu ausgerichtet. Unternehmen, die für ihre Finanzierung auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern angewiesen sind, können jetzt nicht genutzte Verluste bei Anteilserwerben unter bestimmten Voraussetzungen (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) auf Antrag weiterhin steuerlich berücksichtigen, sofern sie denselben Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel fortführen.
Inwieweit ein Geschäftsbetrieb unverändert bleibt, wird nach qualitativen Merkmalen beurteilt. Diese sind insbesondere die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte, der Kunden- und Lieferantenkreis, die bedienten Märkte und die Qualifikation der Arbeitnehmer. Damit ein fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleibt, muss ein seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren bestehender Geschäftsbetrieb unverändert bestehen bleiben:
- Er darf demnach nicht ruhend gestellt werden,
- nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und
- kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden,
- die Körperschaft darf sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligen,
- die Körperschaft darf kein Organträger werden und
- in die Körperschaft dürfen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eingebracht werden.
Das Gesetz tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2015 erfolgende Beteiligungserwerbe gestellt werden.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 14.12.2016 die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2017 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Service/ BMF-Schreiben.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Im Durchschnitt verdienen Frauen immer noch weniger als Männer. Mit dem von der Bundesregierung beschlossenen "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern" soll diese Lohndifferenz nun beseitigt und die Transparenz von Entgeltregelungen gefördert werden.
Frauen und Männer in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten sollen künftig ein individuelles Auskunftsrecht erhalten, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen beziehungsweise Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch bezieht sich aber nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von Mitarbeitern des anderen Geschlechts mit gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten.
In tarifgebundenen Unternehmen soll der Auskunftsanspruch i. d. R. über die Betriebsräte wahrgenommen werden. In Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Tarifvertrag können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden.
Des Weiteren werden private Arbeitgeber dazu aufgefordert, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen und das Gebot der Entgeltgleichheit entsprechend zu gestalten. Lageberichtspflichtige Unternehmen (Kapitalgesellschaften) ab 500 Beschäftigten müssen nach dem Gesetz regelmäßig über Maßnahmen zur Entgeltgleichheit und zur Gleichstellung im Unternehmen berichten.
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der im Urlaubsjahr nicht genommene Erholungsurlaub des Arbeitnehmers grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres, wenn keine Übertragungsgründe vorliegen. Der Arbeitgeber ist nach nationalem Recht nicht verpflichtet, den Urlaub ohne einen Antrag oder Wunsch des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr zu gewähren und somit dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen.
Die Frage, ob Unionsrecht dem entgegensteht, ist vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch nicht so eindeutig beantwortet worden. Aus seinem Urteil v. 30.6.2016 wird teilweise abgeleitet, der Arbeitgeber sei gemäß einer europäischen Richtlinie verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung versteht die Ausführungen des EuGH aus einem anderen Urteil so, dass der Mindestjahresurlaub auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.
Mit Beschluss vom 13.12.2016 legt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr dem EuGH mehrere Fragen betreffend den Verfall von Urlaubsansprüchen zur Entscheidung vor.
Zum einen stellt das BAG die Frage, ob die Richtlinien des Europäischen Parlaments oder Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung im BUrlG entgegenstehen, die als Modalität für die Wahrnehmung des Anspruchs auf Erholungsurlaub vorsieht, dass der Arbeitnehmer unter Angabe seiner Wünsche bezüglich der zeitlichen Festlegung des Urlaubs diesen beantragen muss, damit der Urlaubsanspruch am Ende des Bezugszeitraums nicht ersatzlos untergeht, und die den Arbeitgeber damit nicht verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Falls die Frage bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand?
Anmerkung: Wann der EuGH diese Fragen beantwortet, steht zzt. noch nicht fest.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13.12.2016 entschiedenen Fall ging es um ein Unternehmen, das Blutspendedienste betreibt. Bei den Blutspendeterminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu 7 weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete das Unternehmen bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Besucher-Beiträge (Postings) einstellen.
Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzernbetriebsrat geltend, die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite seien mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne mit von Facebook bereitgestellten Auswertungsmöglichkeiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwachungsdruck.
Das BAG entschied dazu, dass diese Ausgestaltung einer Funktion, nach der es der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite ermöglicht, für andere Facebook-Nutzer die Veröffentlichung von Postings, die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.
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