Folgen Sie uns auf

März

Neue Regeln bei Beleghaltepflichten, Steuererklärungsfristen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) will die Bundesregierung bei der Steuererklärung weitgehend ohne schriftliche Belege auskommen. Des Weiteren wurden neue Regeln bei den Aufbewahrungs- und Steuererklärungsfristen festgelegt.

  • Beleghaltepflichten: Mit der Steuererklärung des Jahres 2017 müssen dem Finanzamt keine Belege mehr eingereicht werden. Grundsätzlich wird aus der "Belegvorlagepflicht" eine "Belegvorhaltepflicht". Demnach sind Belege nur noch auf Nachfrage des Finanzamts vorzulegen. Es muss aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanzbehörden angefordert werden. Sie sind also aufzubewahren.
  • Ausnahme Spendenquittungen: Meldet der Zuwendungsempfänger die erhaltene Zuwendung direkt an die Finanzverwaltung, kann ganz auf die Belegvorhaltepflicht von Spendenquittungen verzichtet werden. Eine besondere Regelung gilt für die Aufbewahrung von Spendenbescheinigungen und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen. Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden.
  • Steuererklärungsfristen: Während nach den bisherigen "Fristenerlassen" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich ist, können die von der Regelung erfassten Steuererklärungen nunmehr vorbehaltlich einer "Vorabanforderung" oder einer "Kontingentierung" bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgegeben werden. Für nicht beratene Steuerpflichtige wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärung von Ende Mai auf Ende Juli des Folgejahres verlängert.
    Bitte beachten Sie! Die neuen Regelungen sind erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen, anzuwenden. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 1.1.2018 liegen, sind Steuererklärungen daher weiterhin bis zum 31.5.2018 bzw. bei durch steuerlich beratenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2018 bei den Finanzämtern abzugeben. Für die Steuererklärungen 2017 gelten also noch die alten Abgabefristen.

  • Erhebung von Verspätungszuschlägen: Die Finanzbehörde muss - mit wenigen Ausnahmen - von Gesetzes wegen bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag erheben. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer - mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat. Die Neuregelungen sind erstmals für 2019 einzureichende Steuererklärungen anzuwenden.

Bundesverfassungsgericht stellt Grundsteuer infrage

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 16.1.2018 über drei Richtervorlagen des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung der Grundsteuer verhandelt. Ein förmlicher Beschluss ist hierüber noch nicht gefasst worden. Bis zu einem Urteil dauert es in der Regel mehrere Monate.

Der BFH hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2008 für verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung kommt es aufgrund der Systematik der Bewertungsvorschriften bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen.

Vom BVerfG ist nunmehr zu klären, ob die einmal festgestellten Einheitswerte, die im Jahr 1964 in den westlichen und 1935 in den neuen Bundesländern festgelegt wurden, heute noch eine gerechte Steuererhebung zulassen. Mehrfach hinterfragten die Verfassungsrichter, ob sich die alten Zahlen heute noch rechtfertigen lassen und ließen damit ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit erkennen.

Anmerkung: Das Verfahren hat große Bedeutung für Immobilieneigentümer, Mieter und Kommunen. Wir halten Sie hier auf dem Laufenden.

Buchung von EC-Kartenumsätzen in der Kassenführung

Immer häufiger zahlen Kunden auch in Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr (z. B. in der Gastronomie) bargeldlos mit EC-Karte. Dabei werden in der Buchführung nicht selten zunächst sämtliche Tageseinnahmen einschließlich der EC-Zahlung im Kassenbuch aufgezeichnet und danach die EC-Zahlungen als "Ausgabe" wieder ausgetragen. Später wird der Gesamtbetrag entsprechend im Kassenkonto gebucht und die EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto ausgebucht.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 16.8.2017 verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen oder von nicht steuerbaren, steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen ohne genügende Kennzeichnung i. d. R. gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung und gegen steuerrechtliche Anforderungen. Demnach sind bare und unbare Geschäftsvorfälle getrennt zu verbuchen. Im Kassenbuch sind nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen. Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar.

Anmerkung: Die EC-Kartenumsätze müssen in einer Zusatzspalte bzw. einem extra Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst werden, um den Anforderungen des BMF zu genügen. Diese vom BMF vertretene Auffassung wird vom Deutschen Steuerberaterverband heftig kritisiert. Er fordert die Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung.

Rechnungsanforderungen: Briefkasten als Rechnungsanschrift

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt, muss sie die im Umsatzsteuergesetz vorgeschriebenen Angaben enthalten. Dazu gehört u. a. der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers.

Nachdem die Frage der erforderlichen korrekten Angaben der "vollständigen Rechnungsanschrift" vom deutschen Fiskus teilweise strenger gesehen wird als vom Europäischen Gerichtshof, hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesem in einem Vorabentscheidungsersuchen die Frage vorgelegt, ob der Begriff der "Anschrift" dahin zu verstehen ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Ort seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ob es ausreicht, dass er dort lediglich zu erreichen ist.

Bereits in seinem Schlussantrag vom 5.7.2017 schlug der Generalanwalt des EuGH dazu vor, die Frage dahin gehend zu beantworten, dass die Europäische Mehrwertsteuerrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine "wirtschaftliche Tätigkeit" ausübt. Nunmehr liegt die Entscheidung des EuGH vom 15.11.2017 vor, die dem Vorschlag des Generalanwalts gefolgt ist. Demnach würde auch eine Briefkastenanschrift den Formerfordernissen genügen.

Anmerkung: Wie der BFH und die Finanzverwaltung darauf reagieren werden, steht zzt. nicht fest. Steuerpflichtige können sich in gleich gelagerten Fällen aber immer auf die Entscheidung des EuGH berufen.

Eindeutige Leistungsbeschreibung in einer Rechnung auch im Niedrigpreissegment erforderlich

In zwei Entscheidungen stellt das Hessische Finanzgericht (FG) fest, dass auch im Niedrigpreissegment ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird.

Nach Auffassung des FG kann innerhalb einer Branche hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnung einer Leistung noch handelsüblich ist, nicht nach verschiedenen Verkehrskreisen - nämlich wie im entschiedenen Fall dem Handel mit Textilien im mittleren und oberen Preissegment einerseits und dem Handel mit Waren im Niedrigpreissegment andererseits - differenziert werden. Die bloße Angabe einer Gattung (z. B. T-Shirts, Kleider, Blusen, Jacken) stelle keine handelsübliche Bezeichnung dar.

Hinweis: Das FG betonte, dass die erforderliche weitergehende Umschreibung der Ware über die Herstellerangaben bzw. die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen könnte. Auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware kommt in Betracht.

Anmerkung: Gegen das Urteil im Verfahren 1 K 2402/14 wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 2/18 anhängig ist.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.