April
Ehegattenarbeitsverhältnisse sind in der Praxis üblich und können zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorteilen führen. Sie müssen jedoch dafür dem sog. Fremdvergleich standhalten.
Mit Urteil vom 27.9.2017 traf das Finanzgericht Köln (FG) eine für die Praxis überraschende Entscheidung. Danach ließ es die Kosten für einen Dienstwagen auch dann als Betriebsausgaben zu, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.
Im entschiedenen Fall beschäftigte ein Unternehmer seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 € monatlich. Er überließ ihr hierfür einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 1 % des Kfz-Listenneupreises (hier 385 €) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen (sog. Barlohnumwandlung).
Das Urteil des FG landete erwartungsgemäß vor dem Bundesfinanzhof (BFH), der in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 wie folgt Stellung nahm: Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen - zwischen Ehegatten geschlossenen - Beschäftigungsverhältnisses nicht üblich und daher auch steuerlich nicht anzuerkennen.
Ein Arbeitgeber wird bei die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen, vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand (u. a. auch Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist.
Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, nach der sich wegen einer nicht abschätzbaren intensiven Privatnutzung die Fahrzeugüberlassung als nicht mehr wirtschaftlich erweist.
In der Mandanteninformation März 2019 berichteten wir kurz über die steuerliche Behandlung der Überlassung von betrieblichen Fahrrädern und Elektrofahrrädern an Arbeitnehmer.
Das Einkommensteuergesetz stellt diese Nutzung seit dem 1.1.2019 steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist auf drei Jahre befristet. Sie ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1.1.2022 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1.1.2022 zugewendet werden. Der Anschaffungszeitpunkt für das betriebliche Fahrrad ist unerheblich. Entscheidend ist allein die Überlassung im Begünstigungszeitraum.
Es wird die "Überlassung" (auch zur privaten Nutzung) "eines" Fahrrads an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gefördert. Die "Übereignung" eines Fahrrads durch den Arbeitgeber ist weiterhin in Höhe des geldwerten Vorteils steuerpflichtig.
Voraussetzung der Steuerbefreiung ist jedoch, dass die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen will der Gesetzgeber demnach nicht fördern.
Diese neue Steuerbefreiung gilt nicht für solche Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (wie z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt). Für diese gelten die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung - also bei Elektrofahrrädern die neue eingeführte 0,5-%-Regelung.
Beim Arbeitgeber ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads nicht als private Nutzungsentnahme zu erfassen.
Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) wurde die gesetzliche Vermutung zur wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit ab dem 1.1.2019 von zehn auf 20 Stunden erhöht, wenn keine eindeutige Regelung dazu getroffen wurde. Diese Änderung hat gravierende Auswirkungen insbesondere auf "Minijobber auf Abruf".
Beispiel: Eine Arbeitszeit für den Minijobber wurde nicht festgelegt.
- Bis 31.12.2018: Bei einem (Mindest-)Stundenlohn von 8,84 € und einer 10-Stunden-Woche kam bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat eine Vergütung in Höhe 382,77 € zum Tragen. Die 450-€-Grenze wurde nicht überschritten.
- Seit 1.1.2019: Unter Zugrundelegung des derzeitigen Mindestlohns von 9,19 € sowie einer (vermuteten) Arbeitszeit von 20 Stunden je Woche kommt bei einem Wochenfaktor von 4,33 Wochen pro Monat 795,85 € zum Tragen. Dadurch wird die 450-€-Grenze überschritten und der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.
Anmerkung: Arbeitsverträge mit Minijobbern mit Abrufarbeit ohne Angaben von Arbeitszeiten sollten zwingend zeitnah überprüft und angepasst werden.
Bitte beachten Sie! Durch die Anhebung des Mindestlohns kann bei gleicher Stundenzahl auch die 450-€-Grenze überschritten werden. Bis 31.12.2018 konnten Minijobber monatlich rund 50 Stunden (450 / 8,84 €) arbeiten, seit dem 1.1.2019 sind es nur noch rund 48 Stunden (450 / 9,19 €).
Die Finanzverwaltung in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sieht bei Onlinehändlern, die Onlinemarketing unter Einschaltung von nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienstleistung, sondern als "Nutzungsüberlassung von Rechten und ähnlichen Erfahrungen". Danach wären Einkünfte mit einem Steuersatz von 15 % quellensteuerpflichtig.
In der Praxis gibt es erhebliche Widerstände gegen diese "sachfremde" Einschätzung, die zu massiver Verunsicherung innerhalb der deutschen E-Commerce-Wirtschaft führt. So wird erwartet, dass das Bundesfinanzministerium mit einem klarstellende Schreiben reagiert, da ansonsten den Unternehmen nur jahrelange Klagen vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof drohen.
Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzen, ob das Mindestlohngesetz auch dann gilt, wenn die Tätigkeit im Inland nur kurze Zeit andauert, wie das z. B. bei ausländischen Fernfahrern der Fall sein kann.
Es kam in zwei dazu ergangenen Entscheidungen vom 16.1.2019 zu dem Entschluss, dass das Mindestlohngesetz auch auf solche Arbeitnehmer anzuwenden ist. Die Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes verstoße weder gegen Europarecht noch gegen Verfassungsrecht. Damit bestätigt das FG zugleich die Kontrollbefugnisse der Zollbehörden gegenüber nur vorübergehend im Inland tätigen Transportunternehmen. Das FG hat die Revision gegen die Urteile zugelassen.
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