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April

Unwirksame Formulierung zur Erbeinsetzung im Testament

In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall errichtete ein Ehepaar ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, das u. a. folgenden Inhalt hatte:

"Testament - Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein." Der Mann verstarb vor seiner Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits verstorbenen Ehemannes als Alleinerbe.

Das OLG entschied, dass die o. g. Formulierung im Testament nicht hinreichend bestimmt und daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben enthält. Eine Person muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.

Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der "Pflege". Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Ferner kann der Begriff "Begleiten" unterschiedlich ausgelegt werden; das "Begleiten" als bloßes "sich kümmern" oder im Zusammenhang mit dem Sterbevorgang.

Sittenwidrige Verknüpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht

Setzt ein Erblasser erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht geknüpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berücksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 5.2.2019.

Die in dem Testament geforderten Besuche erfolgten nicht, sodass die anderen beiden im Testament bedachten Erben die Erteilung eines Erbscheins beantragten, der sie als hälftige Miterben ausweisen sollte.

Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung führte jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. Hätte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam wäre, ist davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt hätte. Dafür spricht gerade die von ihm gewünschte enge Bindung zu den Enkeln.

Kompromiss zur Lockerung des Informationsverbots für Schwangerschaftsabbrüche

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung können Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen künftig öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer sind erlaubt.

Zulässig sind Hinweise über angewandte Methoden nur auf einer zentralen Liste, die seitens der Bundesärztekammer geführt werden soll. Sie enthält auch die Namen der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die Liste wird monatlich aktualisiert und ist im Internet einsehbar.

Darüber hinaus sieht der Gesetzesbeschluss vor, dass Krankenkassen die Kosten für die Verhütungspille zwei Jahre länger und damit bis zum 22. Lebensjahr übernehmen. Das soll helfen, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden.

Der Bundesrat hat die vom Bundestag beschlossene Änderung des Werbeverbots für Schwanger-schaftsabbrüche am 15.3.2019 gebilligt.

Bestellerprinzip bei Immobilienkauf geplant

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat einen Gesetzentwurf für das Bestellerprinzip, dass bereits bei der Mietwohnungsvermittlung gilt, auch für den Immobilienkauf vorgelegt. Danach soll derjenige die Provision tragen, der den Makler beauftragt. Eine Kappungsgrenze ist nicht vorgesehen. Der Verkäufer soll die Provisionshöhe mit dem Makler aushandeln und der Maklerauftrag muss schriftlich erfolgen. Ferner ist nach dem Entwurf die Berechnung von Zusatzkosten an den Käufer verboten, die von dem Verkäufer oder einem Dritten für die Vermittlung oder zusammenhängende Leistungen geschuldet werden.

Konkludente Abnahme von Architektenleistungen

Eine konkludente Abnahme kann vorliegen, wenn der Unternehmer aus dem Verhalten des Bestellers nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen konnte und durfte, der Besteller billige seine Leistung als frei von wesentlichen Mängeln. Das kann z. B. der Fall sein bei widerspruchsloser Hinnahme der Fertigstellungsbescheinigung oder bei einer vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns. Die konkludente Abnahme einer Architektenleistung kann auch darin liegen, dass der Besteller nach Fertigstellung der Leistung und nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nach Bezug des fertiggestellten Bauwerks keine Mängel der Architektenleistung rügt.

Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 2.1.2018 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Eine Auftraggeberin bezog nach Beendigung der letzten Arbeiten das neuerbaute Einfamilienhaus im August 2010. Bereits im September 2008 wurde die Schlussrechnung von ihr beglichen. Etwa ein Jahr nach dem Einzug rügte sie beim Architekten einen Mangel an dem Haus, sodass es in der Folgezeit mit dem Architekten Verhandlungen zur Nachbesserung gab. Diese waren erfolglos. Daher verlangte die Auftraggeberin vom Architekten im Dezember 2016 Schadensersatz.

Die Verjährung begann mit der konkludenten Abnahme der Leistungen der Auftraggeberin spätestens im August 2010. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mit der Abnahme. Abnahme im Sinne des BGB bedeutet die körperliche Entgegennahme des Werks durch den Besteller verbunden mit dessen Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgerecht erbrachte Leistung. Als rechtsgeschäftliche oder geschäftsähnliche Erklärung kann die Billigung der Werkleistung auch konkludent erfolgen.

Ob eine konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Voraussetzungen lagen hier vor. In der vorbehaltlosen Zahlung der Schlussrechnung in Verbindung mit der widerspruchslosen Hinnahme der Fertigstellungsanzeige ist eine konkludente Billigung der Auftraggeberin zu sehen.

 

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