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Juni

Vorteil für Bezieher einer Vollrente wegen Alters

Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € pro Kalenderjahr beachten.

Die Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 € hochgesetzt. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zu einer Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrentner. Keine Änderungen gibt es hingegen bei den Hinzuverdienstregelungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei der Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten.

Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig

Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige KfW-Kredite unterstützte die Bundesregierung auch sog. Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Künstler und Kleinstunternehmen - unter weiteren Voraussetzungen z. B. Antragstellung bis zum 31.5.2020 - in Form von Zuschüssen.

Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu 5 Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst bis zu 9.000 € bzw. für Betriebe bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € für 3 Monate. Neben den Bundeszuschüssen konnte auch auf Zuschussprogrammen aus den jeweiligen Bundesländern in unterschiedlicher Ausprägung zugegriffen werden.

Bitte beachten Sie! Die Corona-Soforthilfe ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig und wird im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Wenn im Jahr 2020 ein positives "zu versteuerndes Einkommen" erwirtschaftet wird, dann wird hierauf der individuelle Steuersatz angewendet. Die Finanzbehörden werden in der Regel über die Zahlung der Zuschüsse informiert.

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer während des Home-Offices

In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, von zuhause aus zu arbeiten. Dafür ist normalerweise ein Arbeitszimmer nötig, wofür der Arbeitgeber i. d. R. auch die daraus entstehenden Kosten trägt.

Ist dies nicht der Fall, können entsprechende Aufwendungen für die Nutzung des "privaten" Büros zuhause aufgrund von Corona-bedingten Vorsichtsmaßnahmen - unter weiteren Voraussetzungen - steuerlich als "häusliches Arbeitszimmer" bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Dieser Betrag kann auch zum Tragen kommen, wenn das Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr genutzt wird.

Eine Voraussetzung ist, dass dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, was in Corona-Zeiten der Fall sein dürfte.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter Abzug der Aufwendungen in Frage. Die Voraussetzungen sind dann jedoch zeitanteilig zu prüfen. Sind die Aufwendungen höher als 1.250 €, können sie nur berücksichtigt werden, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem man zu Hause arbeitet.

Folgende Aufwendungen können (anteilig nach Fläche) in Ansatz gebracht werden: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten, Müllabfuhr, Verwaltungskosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger, Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.

Bitte beachten Sie: Eine "Arbeitsecke" im Wohn- oder Schlafbereich gilt nicht als "häusliches Arbeitszimmer". Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Funktion und Ausstattung vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Er muss auch ausschließlich oder nahezu (zu 90 %) ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.

Die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € im Jahr ist personenbezogen anzuwenden, sodass im Falle der Nutzung durch eine weitere Person, z. B. des Ehepartners, jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze steuerlich geltend machen kann.

Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z. B. Schreibtisch, Bücherregal und PC/Laptop, die der Steuerpflichtige selbst getragen hat, sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu berücksichtigen, auch wenn das Büro nicht als häusliches Arbeitszimmer steuerlich anerkannt wird. Luxusgegenstände wie z. B. Kunstgegenstände, die vorrangig der Ausschmückung des Arbeitszimmers dienen, gehören jedoch nicht zu den abziehbaren Aufwendungen.

Krankheitskosten als Werbungskosten nicht mit der Entfernungspauschale abgegolten

Aufwendungen eines Arbeitnehmers, die ihm bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstanden sind (sog. Entfernungspauschale), können im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei wird die einfache abgerundete Kilometerentfernung mit der Anzahl der Fahrten pro Jahr mit 0,30 € multipliziert. Mit dieser sog. Entfernungspauschale sind automatisch alle Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer aufgrund der Fahrten entstehen können.

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 19.12.2019 eine Ausnahme - und zwar bei Krankheitskosten, welche durch einen Autounfall auf der Strecke zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte verursacht wurden - zugelassen. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause einen Autounfall. Dadurch entstanden ihr erhebliche Krankheitskosten, welche vom Finanzamt (FA) nicht als Werbungskosten anerkannt wurden. Das FA ging davon aus, dass diese Kosten mit der Entfernungspauschale abgegolten sind.

Dem widersprach aber der BFH. Nach seiner Auffassung fallen grundsätzlich unter die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur Kosten, welche wegstrecken- und fahrzeugbezogen sind, wie z. B. Reparaturkosten eines beschädigten Kfz. Aufwendungen, welche aus der Beseitigung oder Linderung von erlittenen Körperschäden stammen, gehören nicht dazu. Für sie ist ein Abzug als Werbungskosten zusätzlich zur Pauschale möglich, soweit keine Erstattung durch eine Krankenversicherung erfolgt.

Weltweite Reisewarnung bleibt bestehen

Da die Voraussetzungen für Reisen ins Ausland noch nicht wieder gegeben sind, verlängert die Bundesregierung die weltweite Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen bis 14.6.2020. Bei Reisen im Inland gelten die Regeln der Bundesländer. Bei allen eventuellen Reisen gilt es die Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln einzuhalten.

Ob die Stornierung einer gebuchten Reise möglich ist, kann nicht pauschal beantwortet werden, denn die Situationen sind vielfältig. Entscheidend ist unter anderem, ob es sich um eine Pauschal- oder Individualreise handelt, ob es ins In- oder Ausland geht und welche Verkehrsmittel genutzt werden.

Wenn zum Reisezeitpunkt "unvermeidbare außergewöhnliche Umstände" oder "höhere Gewalt" vorliegen, also Umstände, die bei der Buchung nicht vorhersehbar waren - wie z. B. die Corona-Pandemie -, sollte die Reise kostenlos stornierbar sein.

Bei Auslandsreisen gilt die vom Auswärtigen Amt verhängte weltweite Reisewarnung als "höhere Gewalt". Derzeit ist noch nicht absehbar, wie lange diese aufrechterhalten werden muss (zzt. bis zum 14.6.2020).

Für Reisen innerhalb Deutschlands müssen ebenfalls entsprechende außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Reisevertrag berechtigen. Zur Beurteilung, ob diese Umstände vorliegen, können die Äußerungen der zuständigen Behörden in den Bundesländern herangezogen werden.

Entscheidend für die Stornierung geplanter Urlaube (z. B. des Sommerurlaubs) sind die Umstände der "höheren Gewalt" zum Reisezeitpunkt. Ist beispielsweise der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten geplant, kann nicht ohne Weiteres auf eine kostenfreie Stornierung vertraut werden. Die reine Angst an Covid 19 zu erkranken reicht nicht aus, um eine Reise kostenfrei abzusagen. Sagt hingegen der Reiseveranstalter die Reise von sich aus ab, muss er den Reisepreis erstatten.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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