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Gewährleistung bei Verkauf über Online-Plattformen, z. B. Ebay

Gewährleistung bei Verkauf über Online-Plattformen, z. B. Ebay

Der Verkauf von Produkten, ob gebraucht oder neu, findet häufig über Online-Plattformen wie beispielsweise Ebay statt. Dabei muss der Verkäufer für den Zustand der Ware garantieren, auch wenn die Beschreibung die Ergänzung "ohne Gewährleistung" enthält.

Entspricht die Ware jedoch nicht der Artikelbeschreibung bzw. fehlt es an den zugesicherten Produkteigenschaften, kann der Käufer nicht die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, sondern der Verkäufer hat zunächst das Recht zur Nachbesserung. Der Verkäufer muss erst dann die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen, wenn er diese nicht reparieren kann oder will. Wird beispielsweise, wie in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, ein Kajütboot vom Verkäufer als "schönes Wanderboot", mit dem man "längere Entdeckungstouren" machen kann, angepriesen, muss es auch seetauglich sein. In dem Fall aus der Praxis war das Boot jedoch vom Pilz befallen und damit nicht mehr seetauglich.S

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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