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März

Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht mit leichten Änderungen angenommen

Unternehmensbesteuerung und steuerliches Reisekostenrecht mit leichten Änderungen angenommen

Zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Dessen Einigungsvorschlag nahm nunmehr auch der Bundesrat am 1.2.2013 an. Das Gesetz enthält neben der Erhöhung des Verlustrücktrags auch eine generelle Änderung des Reisekostenrechts.

Unternehmensbesteuerung: Der Höchstbetrag von 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) beim Verlustrücktrag wird auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) angehoben. Die Einigung des Vermittlungsausschusses sieht des Weiteren vor, die sog. doppelte Verlustnutzung im
Körperschaftsteuergesetz neu zu regeln. Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden.

Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht wird grundlegend vereinfacht, vereinheitlicht und verschärft. Dazu verändert der Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten und führt statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen im Inland mit 12 € und 24 € ein. Die niedrigste Pauschale von 6 € entfällt.

Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von "quantitativen Elementen" (neuer Begriff: "erste Tätigkeitsstätte") statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten "qualitativen Elemente" erfolgt.

Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung beschlossen.

Anmerkung: Die Änderungen des Reisekostenrechts treten zum 1.1.2014, die zum Verlustrücktrag mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Über die detaillierten Regelungen informieren wir Sie bei Vorliegen der konkreten Gesetzesausgestaltung in einem der folgenden Informationsschreiben:

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft

Erleichterungen im Bilanzrecht für Kleinstunternehmen treten in Kraft

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU).

Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.

Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

  • Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
  • Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Anmerkung: Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Grundsätzlich muss hier betont werden, dass die Entlastung wegen der hohen Detailanforderung für die E-Bilanz sowie seitens der Banken jedoch gering ausfällt.

 
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Diverse Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert

Diverse Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert

Jahressteuergesetz 2013 (JStG): Mit dem geplanten Gesetz beabsichtigte der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu waren u. a. Vergünstigungen bei der 1-%-Regelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die Verlängerung der Geltungsdauer von Freibeträgen auf 2 Jahre sowie die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen vorgesehen.

Am 17.1.2013 lehnte der Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum JStG ab. Der umfangreiche Vorschlag beruhte nicht auf einem echten Kompromiss zwischen Bund und Ländern, sondern auf einem Mehrheitsentscheid des Vermittlungsausschusses. Keinen Konsens gab es zum Vorschlag, homosexuelle Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting steuerlich gleichzustellen. Eine erneute Vorlage des Gesetzes an den Bundesrat scheiterte in der Sitzung am 1.2.2013. Damit dürfte das JStG 2013 Geschichte sein. Einzelne Regelungen sollen jedoch in getrennte Gesetzesvorlagen gepackt und wieder aktiviert werden.

Steuerabkommen mit der Schweiz: Eine durch Mehrheitsbeschluss zustande gekommene Empfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 zum Steuerabkommen mit der Schweiz hat der Bundestag ebenfalls am 17.1.2013 abgelehnt. Auch hier scheiterte ein erneuter Versuch am 1.2.2013 am Bundesrat. Das umstrittene Steuerabkommen zielte darauf ab, für bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz eine Abgeltungsbesteuerung und eine nachträgliche Besteuerung von in den vergangenen 10 Jahren erzielten, nicht versteuerten Kapitaleinkünften zu regeln.

Energetische Sanierung von Wohngebäuden: Am 17.1.2013 hat der Bundestag eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zwar angenommen. Bund und Länder haben sich nach mehr als einjährigem Vermittlungsverfahren aber darauf geeinigt, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da eine Verständigung nicht möglich war. Die von vielen Wohneigentümern erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann daher nicht in Kraft treten.

Abbau der kalten Progression: Im Vermittlungsausschuss war kein Konsens über die beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs zu erzielen, die den Effekt der kalten Progression (überproportionale Besteuerung von Einkommenszuwächsen) beschränken sollte. Es bleibt also weiterhin dabei, dass Lohnerhöhungen, die die Inflation ausgleichen sollen, zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.
Der Bundestag ist aber einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt. Die beschlossene Einigung sieht nunmehr vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag in 2 Schritten steigt. Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %.

 
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Lohnt sich die Rentenversicherungspflicht für Minijobber?

Lohnt sich die Rentenversicherungspflicht für Minijobber?

Minijobber, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 begründet wurde, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, hatten aber die Möglichkeit zur Versicherungspflicht zu optieren.

Ab dem 1.1.2013 wurde für Minijobber die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) als Regelfall eingeführt. Sie haben demnach den pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen RV von 18,9 % im Jahr 2013 zu ergänzen.

Beispiel: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € beträgt der RV-Beitrag (450 € x 18,9 % =) 85,05 €. Der Arbeitgeber übernimmt (450 x 15 % =) 67,50 €, der Arbeitnehmer trägt demnach 17,55 €.

Bitte beachten Sie jedoch, dass die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der RV ab dem 1.1.2013 175 € beträgt und der Eigenanteil in späteren Jahren sich so verändert wie der Beitragssatz.

Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 150 € beträgt der RV-Mindestbeitrag (175 € x 18,9 % =) 33,08 €. Entsprechend übernimmt der Arbeitgeber (150 x 15 % =) 22,50 €. Der Arbeitnehmer trägt demnach die Differenz zum Mindestbeitrag in Höhe von 10,58 €.

Durch die RV-Pflicht ergeben sich für Minijobber aber folgende Vorteile:

  • Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
  • Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrechterhalten werden. Das Entgelt wird in voller Höhe für die Rentenberechnung berücksichtigt. Bei einer Befreiung des Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht zählen die Beschäftigungszeiten nur anteilig für die Wartezeiten. Die Rente errechnet sich dann nur aus dem Arbeitgeberanteil.
  • Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn ergeben.
  • Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner. Die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 € kann bei Minijobbern schon ausreichen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Grundzulage beträgt 154 € und für Kinder 185 € pro Jahr. Für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren wurden, werden 300 € pro Jahr gewährt.

Das Gesetz räumt grundsätzlich die Möglichkeit ein, sich - auch später noch - von der RV-Pflicht befreien zu lassen. Die Befreiung wirkt aber erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Antrag bei der Minijobzentrale eingegangen ist.

 
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Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer sind steuerfrei

In seiner Entscheidung vom 17.10.2012 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei sind.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der vom Amtsgericht als Betreuer bestellt wurde, Aufwandsentschädigungen von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen.

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Hier handelt es sich zwar um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Sie sind aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 - betraglich begrenzt - und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang. Es handelt sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz reicht für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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